1. Geltungsbereich und Anbieter
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der AppForge Solution Korlátolt Felelősségű Társaság (AppForge Solution Kft.), nachfolgend Auftragnehmer, gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend Kunde. Mit Verbrauchern schließen wir keine Verträge.
- Firma: AppForge Solution Korlátolt Felelősségű Társaság
- Sitz: Vasút utca 7., 8992 Bagod, Ungarn
- Büro: Bank Center, Szabadság tér 7., 1054 Budapest, Ungarn, 2. Stock, Büro 217
- Registernummer: 20-09-079415
- Steuernummer: 32672886-2-20
- Geschäftsführer: Bálint Boncz
- E-Mail: balint@appforge.hu
- Telefon: +36 30 098 0767
Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Das ist verhandelbar: Wenn Ihr Einkauf eigene Bedingungen vorschreibt, klären wir das vor Vertragsschluss und nicht danach.
2. Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere:
- Webentwicklung: Websites, Portale und Webanwendungen, einschließlich Konzeption, Umsetzung und Inbetriebnahme.
- Mobile Anwendungen: native und plattformübergreifende Apps für iOS und Android.
- KI-Lösungen: KI-Agenten, RAG-Systeme über eigene Dokumentbestände, Chatbots, Dokumentenverarbeitung und Automatisierung.
- Individualsoftware und Systemintegration: Fachanwendungen sowie Anbindung an ERP-, CRM-, Warenwirtschafts- und Produktionssysteme.
Umfang, Funktionsbeschreibung, Schnittstellen, Abnahmekriterien und Termine des konkreten Projekts stehen im Einzelvertrag oder im dort in Bezug genommenen Pflichtenheft. Was dort nicht steht, ist nicht geschuldet.
3. Angebot und Vertragsschluss
- Der Kunde beschreibt sein Vorhaben über das Formular auf der Website, per E-Mail oder im Erstgespräch.
- Der Auftragnehmer erstellt ein schriftliches Angebot mit Leistungsbeschreibung, Preis oder Tagessatz, Terminen, Zahlungsbedingungen und Annahmefrist.
- Der Kunde nimmt das Angebot schriftlich an, per E-Mail oder durch Unterzeichnung. Eine Bestellung, die vom Angebot abweicht, gilt als neues Angebot des Kunden.
- Der Vertrag kommt mit der Annahme zustande.
Angaben in Broschüren, auf der Website und in Preisrechnern sind Richtwerte zur Orientierung und kein bindendes Angebot.
4. Vergütung und Zahlung
- Maßgeblich ist der Preis im Einzelangebot. Alle Beträge verstehen sich netto, ohne Umsatzsteuer.
- Wir rechnen in Euro ab. Wo auf der Website Beträge in Forint genannt sind, gilt zur Orientierung ein Umrechnungskurs von 385 HUF pro EUR. Der Kurs ist unverbindlich und dient nur dem Größenvergleich; verbindlich ist allein der Betrag im Angebot.
- Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt der Leistungsort im Land des Kunden. Wir stellen ohne ungarische Umsatzsteuer aus, die Steuerschuld geht auf den Kunden über (Reverse-Charge nach Art. 44 und Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG), sofern der Kunde eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegt.
- Ohne abweichende Regelung im Angebot werden 50 Prozent bei Projektstart und der Rest bei Übergabe fällig. Bei längeren Projekten vereinbaren wir Meilensteinzahlungen.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Der Auftragnehmer kann die Arbeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung ruhen lassen, bis fällige Beträge beglichen sind.
- Kosten für Lizenzen, Cloud-Ressourcen, Zahlungsdienstleister, App-Store-Gebühren und ähnliche Fremdleistungen trägt der Kunde, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt.
5. Termine
Termine stehen im Angebot. Verbindlich sind sie nur, wenn sie dort ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus einer Terminüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Liefert der Kunde Inhalte, Zugänge, Entscheidungen oder Freigaben verspätet, verschiebt sich der Termin um die Dauer der Verzögerung. Dasselbe gilt für Änderungswünsche, die den vereinbarten Umfang erweitern; solche Änderungen werden getrennt bewertet und beauftragt.
6. Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt sicher:
- Einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der Rückfragen innerhalb von fünf Werktagen beantwortet.
- Rechtzeitige Bereitstellung von Inhalten, Testdaten, Systemzugängen und Schnittstellendokumentation.
- Freigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen.
- Die Rechte an allen Materialien, die er dem Auftragnehmer überlässt, insbesondere an Texten, Bildern, Schriften und Daten.
Mitwirkungsleistungen sind echte Vertragspflichten. Werden sie nicht erbracht, kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und danach entstandenen Mehraufwand nach Aufwand abrechnen.
7. Abnahme
Nach Übergabe prüft der Kunde das Ergebnis anhand der im Einzelvertrag festgelegten Abnahmekriterien und meldet Mängel innerhalb von 15 Tagen schriftlich. Nicht gemeldete Punkte gelten als abgenommen. Setzt der Kunde das Ergebnis produktiv ein, ohne innerhalb der Frist Mängel zu melden, gilt es ebenfalls als abgenommen.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Teilabnahmen je Meilenstein oder Sprint sind möglich und werden im Einzelvertrag geregelt.
8. Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Ergebnis den im Einzelvertrag beschriebenen Anforderungen entspricht. Mängel beseitigt er durch Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 30 Tage ab Übergabe. In unseren Standardangeboten sagen wir für Entwicklungsfehler in der Regel drei Monate zu. Maßgeblich ist die Angabe im Einzelvertrag.
- Wird im Einzelvertrag deutsches oder österreichisches Recht vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des gewählten Rechts.
- Nicht von der Gewährleistung erfasst sind Änderungen an Diensten Dritter, Eingriffe des Kunden oder Dritter in den gelieferten Code, Betrieb außerhalb der dokumentierten Systemvoraussetzungen sowie Fehler in vom Kunden beigestellten Inhalten und Daten.
- Wartung, Weiterentwicklung, Monitoring und Support sind eigene Leistungen und werden gesondert beauftragt.
9. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf das für das betroffene Projekt tatsächlich gezahlte Entgelt begrenzt. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust, der bei ordnungsgemäßer Sicherung vermeidbar gewesen wäre, haftet der Auftragnehmer nicht.
Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt zwingendes Recht, das eine weitergehende Haftung anordnet.
Für Schäden aus Inhalten, Daten oder Diensten Dritter, die der Kunde beistellt oder vorgibt, haftet der Auftragnehmer nicht. Eine abweichende, höhere Haftungssumme lässt sich im Einzelvertrag vereinbaren.
10. Rechte am Ergebnis und Quellcode
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den im Projekt erstellten Individualentwicklungen. Der Quellcode wird übergeben; die Form, etwa Übertragung des Repositorys oder Export, regelt der Einzelvertrag. Ein Vendor-Lock-in über den Code ist nicht Teil unseres Geschäftsmodells.
Bausteine, Bibliotheken und Werkzeuge, die der Auftragnehmer bereits vor dem Projekt oder projektübergreifend entwickelt hat, bleiben sein Eigentum. Der Kunde erhält daran ein unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Rahmen des gelieferten Systems.
Für eingesetzte Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf Anfrage die verwendeten Komponenten und deren Lizenzen aus.
Der Auftragnehmer darf den Kunden nach vorheriger Zustimmung als Referenz nennen. Ohne Zustimmung erfolgt keine Nennung.
11. Werkvertrag, Dienstvertrag, keine Arbeitnehmerüberlassung
Wir liefern in zwei Modellen, die sich im Einzelvertrag klar unterscheiden lassen:
- Ergebnisbezogen: definierter Leistungsumfang, Festpreis oder Festpreisrahmen, Abnahmekriterien und Gewährleistung. Bei Vereinbarung deutschen Rechts entspricht das dem Werkvertrag nach § 631 BGB.
- Aufwandsbezogen: Tages- oder Stundensätze für ein Team, das an einem laufenden Produkt arbeitet, ohne garantierten Erfolg einer einzelnen Iteration. Bei Vereinbarung deutschen Rechts entspricht das dem Dienstvertrag nach § 611 BGB.
Welches Modell gilt, steht im Einzelvertrag. Fehlt eine Angabe, gilt das aufwandsbezogene Modell.
In beiden Fällen liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers bleiben allein dessen Weisungsrecht unterstellt, sind nicht in die Betriebsorganisation des Kunden eingegliedert und arbeiten aus den Räumen des Auftragnehmers oder remote. Fachliche Abstimmung im Projekt, etwa Backlog-Priorisierung oder Reviews, begründet kein Weisungsrecht des Kunden gegenüber einzelnen Personen.
12. Vertraulichkeit
Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen nicht öffentlichen Informationen vertraulich und nutzen sie nur für den Vertragszweck. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse bis sie öffentlich bekannt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzte Dritte entsprechend. Eine eigene Geheimhaltungsvereinbarung des Kunden unterzeichnen wir auf Wunsch vor dem ersten inhaltlichen Gespräch.
13. Laufzeit und Kündigung
Projektverträge enden mit der Abnahme. Laufende Leistungen wie Wartung oder ein Entwicklungsteam auf Zeit können beide Seiten mit der im Einzelvertrag vereinbarten Frist schriftlich kündigen.
Bei Kündigung vergütet der Kunde alle bis zum Wirksamwerden erbrachten Leistungen sowie Aufwendungen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf den Vertrag bereits eingegangen ist.
Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind beide Seiten berechtigt, insbesondere bei erheblichem Verstoß gegen diese Bedingungen oder den Einzelvertrag und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung. Nach Beendigung übergibt der Auftragnehmer den bis dahin erstellten Stand des Quellcodes, sobald die fälligen Beträge beglichen sind.
14. Datenschutz
Wie wir mit personenbezogenen Daten auf dieser Website umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.
Verarbeitet der Auftragnehmer im Projekt personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Da der Auftragnehmer in Ungarn und damit innerhalb der EU verarbeitet, liegt insoweit keine Drittlandübermittlung vor. Eine Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter stellt der Auftragnehmer vor Vertragsschluss bereit.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Parteien versuchen zunächst, Meinungsverschiedenheiten direkt zu klären. Kommt keine Einigung zustande, gilt: Auf diese Bedingungen und den Einzelvertrag ist ungarisches Recht anwendbar, Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Abweichend davon können die Parteien im Einzelvertrag deutsches oder österreichisches Recht und einen Gerichtsstand in Deutschland oder Österreich vereinbaren. Für Kunden mit eigener Rechtsabteilung ist das der übliche Weg, und wir lehnen ihn nicht ab.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: Einzelvertrag, dann Angebot, dann diese Bedingungen.
Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Soweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gelten die Vorschriften des ungarischen Zivilgesetzbuchs (Gesetz V von 2013) und der übrigen anwendbaren ungarischen Rechtsvorschriften, sofern die Parteien kein anderes Recht gewählt haben.
Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen für künftige Verträge ändern. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung.