gematik · KHZG · MDR · EUDAMED · Art. 9 DSGVO

Softwareentwicklung für das Gesundheitswesen

  • Anbindungab 10.400 EUR
  • Klasse IIaab 73.000 EUR
  • VertragWerkvertrag mit Abnahme

Anbindung an die Telematikinfrastruktur, die digitalen Dienste aus dem Umfeld des KHZG, Vermittlung zwischen HL7 v2, DICOM und FHIR sowie die technische Dokumentation für Software nach Regel 11 der MDR. Betrieb in einer EU-Region oder im Rechenzentrum Ihres Hauses. Stand 14.08.2026.

Kurzfassung

  • Für Krankenhäuser läuft seit dem 01.01.2025 ein Abschlag von bis zu 2 % je Fall, wenn die digitalen Dienste nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 6 KHSFV fehlen.
  • Die Reifegradmessung nach § 14b KHG nennt als dritten Stichtag den 01.03.2026.
  • Software mit Bezug zu Diagnose oder Therapie ist nach Regel 11 der MDR im Grundsatz Klasse IIa. Ab dieser Klasse ist eine Benannte Stelle beteiligt.
  • Vier EUDAMED-Module sind ab dem 28.05.2026 verpflichtend, Bestandsprodukte bis zum 28.11.2026.
  • Bandbreite unserer Projekte im Gesundheitswesen: 7.800 bis 338.000 EUR, umgerechnet zu 385 HUF/EUR und unverbindlich.

Woran es in Häusern und bei Herstellern gerade hängt

Fünf Situationen, die in Erstgesprächen regelmäßig auf dem Tisch liegen.

Der Abschlag läuft, die Dienste fehlen noch

§ 5 Absatz 3h KHEntgG sieht seit dem 01.01.2025 einen Abschlag von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags je Fall vor, wenn nicht sämtliche digitalen Dienste nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 6 KHSFV bereitstehen. In vielen Häusern fehlen zwei oder drei davon, und niemand weiß genau, welche. Eine Bestandsaufnahme von vier bis sechs Wochen beantwortet das belastbar.

Regel 11 hat aus der Anwendung ein Medizinprodukt gemacht

Software, die Informationen für eine Diagnose oder eine Therapieentscheidung liefert, ist nach Anhang VIII Regel 11 der Verordnung (EU) 2017/745 im Grundsatz Klasse IIa. Damit kommen Benannte Stelle, klinische Bewertung und technische Dokumentation dazu. Der Zeitplan verdreifacht sich, wenn das erst nach dem Prototyp auffällt.

EUDAMED-Stammdaten liegen in Tabellen

Ab dem 28.05.2026 sind vier Module der europäischen Datenbank verpflichtend, darunter Akteure sowie Produkte und UDI. Neue Produkte werden vor dem Inverkehrbringen registriert, für Bestandsprodukte läuft eine Frist bis zum 28.11.2026. Wer Versionen und Kennungen in einer Tabelle pflegt, bekommt hier ein Datenproblem, kein Formularproblem.

Zwei Schnittstellenwelten in einer Anwendung

Die Altsysteme sprechen HL7 v2 über MLLP und DICOM, die neuen Dienste HL7 FHIR über REST. Der Versuch, beides in derselben Anwendung zu vermischen, endet in Sonderfällen, die niemand mehr überblickt. Dazwischen gehört eine Vermittlungsschicht mit eigenem Protokoll.

Art. 9 DSGVO ist im Konzept, aber nicht im Code

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten. In der Praxis fehlen dann Protokolle über lesende Zugriffe, pseudonymisierte Testdaten und ein Löschkonzept mit Fristen. Diese drei Punkte fragt jede Prüfung ab, und sie lassen sich nachträglich nur teuer einbauen.

Der Rahmen, auf den wir bauen

Nur Punkte, für die eine Primärquelle vorliegt. Die Links stehen am Ende der Seite. Eine Rechtsauslegung ist das nicht.

RegelwerkZeitpunktGegenstandRahmen
MDR, Verordnung (EU) 2017/745seit 26.05.2021 anwendbarSoftware als Medizinprodukt, Anhang VIII Regel 11ab Klasse IIa mit Benannter Stelle
EUDAMED, vier Moduleverpflichtend ab 28.05.2026Akteure, Produkte und UDI, Bescheinigungen, MarktüberwachungBestandsprodukte bis 28.11.2026
§ 5 Absatz 3h KHEntgGseit 01.01.2025digitale Dienste nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 6 KHSFVAbschlag bis zu 2 % des Rechnungsbetrags je Fall
§ 14b KHGStichtage 30.06.2021, 30.06.2024, 01.03.2026Auswertung der Digitalisierung aller KrankenhäuserSelbsteinschätzung der geförderten Häuser
DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679seit 25.05.2018Gesundheitsdaten als besondere Kategorie nach Art. 9bis 20 Mio. EUR oder 4 % des Jahresumsatzes
KI-Verordnung (EU) 2024/1689Anhang III ab 02.12.2027, Anhang I ab 02.08.2028Triage im Notfall, KI in Produkten nach der MDRTransparenz und Sanktionen seit 02.08.2026

Schnittstellen, die wir bedienen

Welche davon in Ihrem Haus tatsächlich erreichbar und dokumentiert sind, klärt die Aufnahme vor dem Angebot.

SystemProtokollAnmerkung
Fachdienste der TelematikinfrastrukturVorgaben der gematikNachrichtenwege über KIM, Anbindung an Patientenakte und E-Rezept.
HL7 FHIR R4REST, JSONRessourcen für Patient, Fall, Termin, Befund; Grundlage neuer Dienste.
HL7 v2.x aus gewachsenen SystemenMLLP, ER7Aufnahme, Verlegung, Entlassung und Befundrückläufe aus dem Bestand.
DICOM zu Modalitäten und ArchivC-STORE, WADO-RSBilddaten, Worklists, Zugriff aus der Anwendung heraus.
IHE-Profile für DokumentenablageXDS.bRegistrierung und Abruf von Dokumenten über Einrichtungsgrenzen.
EUDAMED, Akteure sowie Produkte und UDIVorgaben der KommissionStammdaten und Kennungen aus einem System statt aus Tabellen.
GS1 DataMatrix mit UDIGS1-StandardKennzeichnung und Rückverfolgung bis zur einzelnen Einheit.
Abrechnungs- und KodierdatenDateiformate je VerfahrenKodierunterstützung, Prüfregeln und Auswertung für den Controllingbereich.

Was ein Haus oder ein Hersteller von uns bekommt

Datenhaltung nach Art. 9 DSGVO

Rechtekonzept bis auf Feldebene, Protokoll über jeden lesenden Zugriff, Verschlüsselung im Ruhezustand, pseudonymisierte Test- und Abnahmeumgebungen und ein Löschkonzept mit Fristen.

Vermittlungsschicht statt Sonderfälle

Zwischen HL7 v2, DICOM und FHIR liegt bei uns eine eigene Schicht mit Formatabbildung, Wiederanlauf, Idempotenz und einem Protokoll je Nachricht. Genau danach wird im Störungsfall zuerst gefragt.

Unterlagen für Regulatory und Prüfung

Anforderungs- und Risikoverfolgung bis zum Testfall, Versionshistorie mit Freigaben, Beschreibung der Architektur und der Datenflüsse. Die Einstufung nimmt Ihre Regulatory vor, die Unterlagen liefern wir.

Betrieb im Haus oder in der EU

Vollständiger Betrieb in Ihrem Rechenzentrum oder in einer EU-Region. Ungarn ist EU-Mitgliedstaat, ein Drittlandtransfer mit Standardvertragsklauseln entfällt.

Was ein Projekt im Gesundheitswesen kostet

Die Beträge stammen aus unseren dokumentierten Projektgrößen auf der Preisseite, umgerechnet zu 385 HUF/EUR und unverbindlich. Gebühren der Benannten Stelle und der klinischen Bewertung stehen getrennt.

  • · Eine Anbindung an einen Fachdienst der Telematikinfrastruktur samt Datenhaltung liegt bei 10.400 bis 31.200 EUR und dauert 8 bis 14 Wochen.
  • · Ein Modul für Kodierung, Abrechnungsdaten und Auswertung liegt bei 7.800 bis 23.400 EUR und dauert 6 bis 10 Wochen.
  • · Ein Vorhaben für Software der Klasse IIa mit technischer Dokumentation und EUDAMED-Registrierung liegt bei 73.000 bis 195.000 EUR und dauert 6 bis 12 Monate.
  • · Klasse IIb mit Beteiligung einer Benannten Stelle liegt bei 130.000 bis 338.000 EUR und dauert 9 bis 18 Monate.
  • · Ein Erstsystem für Telemedizin oder Entscheidungsunterstützung liegt bei 47.000 bis 117.000 EUR und dauert 4 bis 7 Monate.
  • · Laufende Betreuung mit Pflege der Registrierungen und Marktbeobachtung liegt bei 1.000 bis 3.900 EUR pro Monat.

Sprechen Sie mit dem Entwickler, nicht mit dem Vertrieb

Im Erstgespräch von 30 Minuten gehen wir Ihre Systemlandschaft durch, benennen die offenen Punkte bei Schnittstellen und Nachweisen und sagen, was vor einer Aufwandsschätzung zuerst geprüft werden muss. Telefon +36 30 098 0767, E-Mail balint@appforge.hu. Projektsprache Deutsch oder Englisch.

AppForge Solution Kft., Bank Center, Szabadsag ter 7., 2. Etage, Buero 217, 1054 Budapest, Ungarn. Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 nach Vereinbarung.

Quellen

Stand 14.08.2026. Preise sind aus dokumentierten Forint-Spannen zu 385 HUF/EUR umgerechnet und unverbindlich. Diese Seite ist keine Rechts- oder Medizinprodukteberatung. Zu Fördersummen des Krankenhauszukunftsfonds und zu Bearbeitungsdauern der gematik treffen wir keine Aussage, weil uns dazu keine Primärquelle vorliegt.

Häufige Fragen

Kliniken, Praxisverbünde und Medizintechnik in der Praxis

Sobald sie Informationen liefert, auf deren Grundlage eine Diagnose oder eine Therapieentscheidung getroffen wird. Regel 11 in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 stuft solche Software im Grundsatz als Klasse IIa ein, mit Aufstieg in Klasse IIb, wenn eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist, und in Klasse III, wenn Tod oder irreversible Schädigung möglich sind. Der Entscheidungsweg dorthin steht in MDCG 2019-11. Ab Klasse IIa ist eine Benannte Stelle beteiligt, und das verändert den Projektzuschnitt grundlegend: klinische Bewertung, technische Dokumentation, Verfahren zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Die Einstufung Ihres konkreten Produkts nimmt Ihre Regulatory-Abteilung vor, nicht der Entwicklungsdienstleister.

Aufnahme für Ihr Vorhaben im Gesundheitswesen anfragen

Zuerst die Aufnahme: 4 bis 6 Wochen, Festpreis, Inventur der Systeme und Schnittstellen, Abgleich mit den geforderten digitalen Diensten und ein Umsetzungsplan mit Aufwand je Baustein.

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