Anhang III · Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 · Stichtag 02.12.2027

Hochrisiko-KI: Checkliste in 24 Schritten

  • Anhang III02.12.2027
  • Anhang I02.08.2028
  • Art. 50gilt bereits
  • Schritte24

Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gilt das volle Pflichtenprogramm ab dem 02.12.2027, für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 02.08.2028. Verschoben hat das die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27.07.2026. Diese Liste ordnet die Arbeitspakete in der Reihenfolge, in der sie praktisch anfallen, jeweils mit Artikelbezug und Vorlaufzeit. Stand der Recherche: 14.08.2026.

Das Wichtigste zuerst

  • Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also Art. 8 bis Art. 27, gelten ab dem 02.12.2027. Das sind 16 Monate mehr als im ursprünglichen Text. Für Anhang-I-Produkte gilt der 02.08.2028, also 12 Monate mehr.
  • Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 02.08.2026 unverändert. Für generative Systeme, die davor im Markt waren, endet die Schonfrist der maschinenlesbaren Kennzeichnung am 02.12.2026.
  • Art. 27, die Grundrechte-Folgenabschätzung, steht in Abschnitt 3 und ist damit ebenfalls auf 2027 gerutscht. Mehrere Artikelseiten nennen hier weiterhin den 02.08.2026.
  • Der Bußgeldrahmen ist unverändert: bis 35.000.000 EUR oder 7 % für verbotene Praktiken, bis 15.000.000 EUR oder 3 % für Anbieter-, Betreiber- und Transparenzpflichten.
  • Neu ist die Kategorie Small Mid-Cap, also Unternehmen unter 750 Beschäftigten und bis 150 Mio. EUR Umsatz, mit vereinfachter Dokumentation und abgesenkter Bußgeldobergrenze.

Für wen diese Liste gedacht ist

Passt, wenn

  • Sie KI in Kreditvergabe, Versicherung, Personalauswahl, Bildung oder Gesundheit einsetzen.
  • Sie eine KI-Komponente in ein Produkt einbauen, für das bereits Produktsicherheitsrecht gilt.
  • Sie ein GPAI-Modell integriert haben und nicht wissen, ob Sie damit zum Anbieter geworden sind.
  • Sie ohne eigenes Compliance-Team planen müssen und eine Reihenfolge brauchen, keine Rechtsprosa.

Passt nicht, wenn

  • Sie KI ausschließlich im Büroalltag nutzen und keine Entscheidungen darauf stützen. Dann reichen Art. 50 und eine Nutzungsrichtlinie.
  • Für Ihr System bereits eine gültige Bescheinigung einer benannten Stelle vorliegt, die den AI Act abdeckt.
  • Sie eine verbindliche Rechtsauskunft brauchen. Diese Seite ist ein Umsetzungsplan, kein Rechtsrat.

Der Zeitplan nach dem Omnibus

Die Tabelle zeigt den geänderten Stand. Wenn Ihnen anderswo der 02.08.2026 als Hochrisiko-Stichtag begegnet, ist die Quelle älter als der 27.07.2026. Die viel zitierte Zeitleiste auf artificialintelligenceact.eu wurde zuletzt am 01.08.2024 aktualisiert und zeigte am 14.08.2026 weiterhin die alten Daten.

DatumNormWas anwendbar wird
02.02.2025Art. 4, Art. 5Verbotene Praktiken, KI-Kompetenz. Seit dem Omnibus ist Art. 4 eine Förder-, keine Sicherstellungspflicht.
02.08.2025Art. 53 bis 55, Art. 99GPAI-Pflichten, Governance, benannte Stellen, Bußgeldrahmen.
27.07.2026VO (EU) 2026/1744Der Digital Omnibus tritt in Kraft und schreibt die Fristen für Kapitel III neu.
02.08.2026Art. 50Transparenzpflichten und die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern.
02.12.2026Art. 50 Abs. 2, Art. 5Ende der Schonfrist für die Kennzeichnung von Bestandssystemen und für die Umsetzung des neuen Verbots zu CSAM und NCII.
02.08.2027Art. 57, Art. 6Reallabore der Mitgliedstaaten betriebsbereit, Übergangsfrist für GPAI-Altmodelle, Leitlinien der Kommission zur Einstufung.
02.12.2027Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3Hochrisiko-Systeme nach Anhang IIIArt. 8 bis 15, Anbieterpflichten aus Art. 16 bis 25, Betreiberpflichten aus Art. 26 und die FRIA aus Art. 27.
02.08.2028Art. 6 Abs. 1, Anhang IHochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in bereits harmonisierten Produkten.

Anhang III: die acht Bereiche

Fällt Ihr System in einen dieser Bereiche, ist es nach Art. 6 Abs. 2 hochriskant, solange die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 nicht greift. Der zweite Weg in die Einstufung läuft über Art. 6 Abs. 1 und Anhang I, also über Produkte, für die ohnehin eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist.

  1. Anhang III Nr. 1

    Biometrie

    Biometrische Fernidentifizierung außerhalb der verbotenen Fälle, biometrische Kategorisierung, Emotionserkennung. Ein Teil dieser Systeme braucht eine benannte Stelle.

  2. Anhang III Nr. 2

    Kritische Infrastruktur

    Sicherheitsbauteile für kritische digitale Infrastruktur, Straßenverkehr sowie Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom.

  3. Anhang III Nr. 3

    Bildung und Berufsbildung

    Zulassungsentscheidungen, Bewertung von Lernergebnissen, Niveaueinstufung und Verhaltensüberwachung in Prüfungen.

  4. Anhang III Nr. 4

    Beschäftigung und Personalmanagement

    Rekrutierung, Vorauswahl von Bewerbungen, Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuteilung und Leistungsüberwachung.

  5. Anhang III Nr. 5

    Zugang zu grundlegenden Diensten

    Anspruch auf Sozialleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung ohne Betrugserkennung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Einsatzdisposition im Notruf.

  6. Anhang III Nr. 6

    Strafverfolgung

    Risikobewertung für potenzielle Opfer, polygraphenähnliche Werkzeuge, Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, Rückfallprognose, Profiling in Ermittlungen.

  7. Anhang III Nr. 7

    Migration, Asyl und Grenzkontrolle

    Polygraphenähnliche Prüfungen, Risikobewertung bei der Einreise, Unterstützung bei Asylanträgen, biometrische Identifizierung im Grenzmanagement.

  8. Anhang III Nr. 8

    Justiz und demokratische Prozesse

    Unterstützung richterlicher Entscheidungen sowie Systeme zur Beeinflussung von Wahlergebnissen und Wahlverhalten.

Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3, und ihre Grenze

Ein System aus Anhang III gilt nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: Es erledigt eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe. Es verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit. Es erkennt Abweichungen von Entscheidungsmustern, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen. Oder es bereitet eine Bewertung lediglich vor.

Die Grenze ist eindeutig: Sobald das System Profiling natürlicher Personen betreibt, bleibt es hochriskant, unabhängig von den vier Bedingungen. Und die Ausnahme kommt nicht von selbst. Der Anbieter muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und das System nach Art. 49 Abs. 2 registrieren. Der Omnibus hat diese Registrierung beibehalten und lediglich den Verwaltungsaufwand reduziert; der ursprüngliche Vorschlag hatte die vollständige Streichung vorgesehen.

Umsetzung

Die 24 Schritte in fünf Phasen

Die Vorlaufzeiten rechnen rückwärts vom 02.12.2027 und unterstellen ein Portfolio von ein bis drei Hochrisiko-Systemen ohne benannte Stelle. Ist eine benannte Stelle beteiligt, planen Sie deren Terminkalender zusätzlich ein.

Phase 1

Bestandsaufnahme

bis Q4 2026

Diese Phase entscheidet über alles Weitere. Ohne belastbares Inventar wissen Sie nicht, ob Sie überhaupt ein Hochrisiko-System betreiben, und planen entweder zu viel oder zu wenig.

  1. 01

    KI-Inventar über alle Abteilungen anlegen

    Erfasst wird jedes System im Betrieb, im Pilot und im Lieferantenvertrag. Dazu gehören die Assistenzfunktionen, die mit einem SaaS-Update ins Haus gekommen sind, und die Werkzeuge, die einzelne Fachbereiche ohne IT beschafft haben.

    Art. 3

    Q3 2026

  2. 02

    Rolle je System festlegen

    Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler. Die Grenze verläuft beim Namen auf dem Produkt, nicht bei der Entwicklungsarbeit. Prüfen Sie zugleich die drei Auslöser des Art. 25, die einen Betreiber zum Anbieter machen.

    Art. 3, Art. 25

    Q3 2026

  3. 03

    Einstufung mit dokumentierter Begründung

    Verboten, hochriskant, transparenzpflichtig oder minimal. Die Begründung gehört auch dort ins Protokoll, wo das Ergebnis minimales Risiko lautet, denn genau diese Einordnung wird eine Behörde hinterfragen.

    Art. 5, Art. 6, Anhang III

    Q4 2026

  4. 04

    Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 prüfen

    Fällt ein System formal unter Anhang III, kann es trotzdem herausfallen, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine der vier Bedingungen erfüllt. Bei Profiling entfällt die Ausnahme. Die Bewertung ist vor dem Inverkehrbringen zu dokumentieren.

    Art. 6 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2

    Q4 2026

  5. 05

    Transparenzpflichten umsetzen

    Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Kennzeichnung generativer Ausgaben, Deepfake-Label, Hinweis bei Emotionserkennung. Dieser Punkt hat als einziger ein Datum in der Vergangenheit und gehört deshalb vorgezogen.

    Art. 50

    überfällig seit 02.08.2026

  6. 06

    KI-Kompetenz im Team aufbauen

    Der Omnibus hat Art. 4 abgeschwächt: Aus der Pflicht sicherzustellen wurde die Pflicht zu fördern. Der Aufwand lohnt trotzdem, weil die Einstufung in Schritt 3 nur so gut ist wie das Verständnis der Fachbereiche, die sie mittragen.

    Art. 4

    laufend

Phase 2

Lückenanalyse

Q1 2027

Ab hier wird nur noch für die Systeme gearbeitet, die aus Phase A als hochriskant herauskommen. Der Abgleich gegen Anhang IV zeigt, wie viel davon Dokumentation ist und wie viel Entwicklungsarbeit.

  1. 07

    Abgleich gegen die Anforderungen des Anhangs IV

    Punkt für Punkt durch die vorgeschriebenen Inhalte der technischen Dokumentation. Das Ergebnis ist eine Liste mit Verantwortlichem und Aufwandsschätzung je Lücke, nicht ein Reifegradwert.

    Anhang IV

    Q1 2027

  2. 08

    Risikomanagementsystem einrichten

    Ein fortlaufender, iterativer Prozess über den gesamten Lebenszyklus: Risiken identifizieren, abschätzen, bewerten, mindern, testen. Einmalige Workshops erfüllen die Anforderung nicht.

    Art. 9

    Q1 2027

  3. 09

    Daten-Governance für Training, Validierung und Test

    Die Datensätze müssen relevant und hinreichend repräsentativ sein und so weit wie möglich fehlerfrei. Herkunft, Erhebungszweck und Vorverarbeitung gehören dokumentiert, ebenso die bekannten Lücken.

    Art. 10

    Q1 2027

  4. 10

    Verzerrungen prüfen

    Der Omnibus hat die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zum Zweck der Verzerrungserkennung auf alle KI-Systeme ausgeweitet, mit wiederhergestelltem Maßstab der strikten Erforderlichkeit. Das ist eine Erlaubnis mit engen Grenzen, keine Freigabe.

    Art. 10

    Q1 2027

Phase 3

Technische Umsetzung

Q1 bis Q2 2027

Die Anforderungen aus Art. 12 bis 15 lassen sich nicht nachträglich dokumentieren. Sie sind Änderungen am Produkt und brauchen Entwicklungskapazität in Sprints.

  1. 11

    Ereignisprotokollierung einbauen

    Automatische Aufzeichnung über die gesamte Lebensdauer, ausgelegt auf das Erkennen von Risiken und wesentlichen Änderungen. Betreiber bewahren die Protokolle mindestens sechs Monate auf, sofern kein anderes Recht mehr verlangt.

    Art. 12, Art. 26

    Q1 2027

  2. 12

    Menschliche Aufsicht im Entwurf verankern

    Die Aufsicht muss tatsächlich ausübbar sein, also mit Anhaltepunkt, Übersteuerung und verständlicher Begründung der Ausgabe. Ein Häkchen im Freigabedialog ist keine Aufsicht.

    Art. 14

    Q2 2027

  3. 13

    Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit nachweisen

    Kennzahlen festlegen, messen, Schwellenwerte dokumentieren und die Messung in die Auslieferungskette einbauen. Ohne wiederholbare Messung gibt es keinen belastbaren Nachweis.

    Art. 15

    Q2 2027

  4. 14

    Angriffe auf das Modell abwehren

    Datenvergiftung, adversariale Eingaben und Prompt Injection sind in Art. 15 ausdrücklich adressiert. Für Systeme mit Werkzeugzugriff gehören Berechtigungsgrenzen und ein Freigabeschritt für schreibende Aktionen dazu.

    Art. 15

    Q2 2027

  5. 15

    Betriebsanleitung für den Betreiber schreiben

    Sie muss den Betreiber in die Lage versetzen, seine eigenen Pflichten aus Art. 26 zu erfüllen. Zweckbestimmung, Grenzen der Leistungsfähigkeit, bekannte Fehlerfälle und die erwartete Form der Aufsicht gehören hinein.

    Art. 13

    Q2 2027

Phase 4

Nachweise

Q2 bis Q3 2027

Erst wenn das Produkt die Anforderungen erfüllt, lohnt die formale Nachweiskette. Wer hier zu früh anfängt, schreibt Dokumente zweimal.

  1. 16

    Technische Dokumentation erstellen

    Vor dem Inverkehrbringen fertig und danach aktuell gehalten. Anhang IV gibt den Inhalt vor. Rechnen Sie damit, dass dieses Paket bei jeder wesentlichen Modelländerung nachgeführt werden muss.

    Art. 11, Anhang IV

    Q2 2027

  2. 17

    Qualitätsmanagementsystem dokumentieren

    Schriftliche Regelungen, Verfahren und Anweisungen, die die Konformität sicherstellen. Wenn Sie bereits nach ISO 9001 arbeiten, ist das die Grundlage, nicht der Ersatz.

    Art. 17

    Q2 2027

  3. 18

    Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen

    Trifft öffentliche Stellen, private Betreiber öffentlicher Dienste sowie Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c. Das ausgefüllte Muster geht an die Marktüberwachungsbehörde. Die Ergebnisse fließen zugleich in die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ein.

    Art. 27

    Q3 2027

  4. 19

    Verträge mit Zulieferern und Modellanbietern nachziehen

    Rollenverteilung nach Art. 25, Zusicherung der Informationen nach Anhang XII bei GPAI-Modellen, Mitwirkungspflichten bei Vorfällen und Audits. Ohne diese Klauseln fehlen Ihnen später die Unterlagen, die Sie selbst vorlegen müssen.

    Art. 25, Anhang XII

    Q2 2027

  5. 20

    Konformitätsbewertung durchführen

    Für Anhang-III-Systeme ist die interne Kontrolle nach Anhang VI der Regelfall. Eine benannte Stelle brauchen Sie bei Produkten nach Anhang I und bei einem Teil der biometrischen Systeme. Deren Terminkalender gehört früh in Ihren Plan.

    Art. 43, Anhang VI

    Q3 2027

  6. 21

    EU-Konformitätserklärung ausstellen

    Schriftlich, maschinenlesbar, in eigener Verantwortung des Anbieters. Sie benennt das System, die angewandten Normen und die Grundlage der Bewertung.

    Art. 47

    Q3 2027

  7. 22

    CE-Kennzeichnung anbringen

    Auf dem System, der Verpackung oder der Begleitdokumentation. Bei rein digitalen Systemen tritt die digitale Kennzeichnung an die Stelle des Aufdrucks.

    Art. 48

    Q3 2027

  8. 23

    In der EU-Datenbank registrieren

    Vor dem Inverkehrbringen. Auch wer die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 in Anspruch nimmt, registriert nach Art. 49 Abs. 2, seit dem Omnibus mit reduziertem Verwaltungsaufwand.

    Art. 49

    Q3 2027

Phase 5

Betrieb

ab Inbetriebnahme, laufend

Der Stichtag ist kein Abschluss. Die Verordnung verlangt einen laufenden Prozess, und die Meldefristen sind kurz genug, dass sie vorher geübt sein wollen.

  1. 24

    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Vorfallmeldung

    Der Beobachtungsplan sammelt Leistungsdaten aus dem echten Betrieb und speist sie zurück ins Risikomanagement. Schwere Vorfälle meldet der Anbieter nach Feststellung des Kausalzusammenhangs unverzüglich, spätestens binnen 15 Tagen; bei weitreichenden Verstößen und Vorfällen nach Art. 3 Nr. 49 Buchstabe b binnen zwei Tagen.

    Art. 72, Art. 73

    laufend

Art. 27: wen die Grundrechte-Folgenabschätzung trifft

Die FRIA ist keine Pflicht für jeden Betreiber eines Hochrisiko-Systems. Sie trifft öffentliche Stellen, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c, also Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung oder Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Systeme aus Anhang III Nr. 2, also kritische Infrastruktur, sind ausgenommen.

FrageAntwort
Wann durchzuführenVor der ersten Verwendung des Systems, und erneut bei wesentlicher Änderung.
InhaltEinbettung in den Prozess, Häufigkeit und Dauer der Nutzung, betroffene Personen und Gruppen, konkrete Schadensrisiken, Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, Risikominderung und Beschwerdeverfahren.
WohinDas ausgefüllte Muster geht an die Marktüberwachungsbehörde. Das AI Office entwickelt dafür einen vereinfachten Fragebogen und ein Werkzeug.
Verhältnis zur DSGVODie FRIA ersetzt die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nicht. Betreiber nutzen die Informationen des Anbieters für beide Bewertungen.
Ab wann02.12.2027. Art. 27 steht in Kapitel III Abschnitt 3 und ist mit dem Omnibus mitverschoben worden.

Bußgelder nach Art. 99

ObergrenzeWofürNorm
35.000.000 EUR oder 7 %Verbotene Praktiken nach Art. 5Art. 99 Abs. 3
15.000.000 EUR oder 3 %Pflichten von Anbieter, Bevollmächtigtem, Einführer, Händler, Betreiber und benannter Stelle sowie die Transparenzpflichten aus Art. 50.Art. 99 Abs. 4
7.500.000 EUR oder 1 %Unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber benannten Stellen und Behörden.Art. 99 Abs. 5

Bezugsgröße ist der weltweite Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres, und es gilt jeweils der höhere Wert. Für KMU und Start-ups dreht Art. 99 Abs. 6 das um: dort ist der niedrigere Wert die Obergrenze. Seit dem Omnibus gilt eine abgesenkte Obergrenze auch für Small Mid-Caps bei der zweiten und dritten Stufe. Für GPAI-Modelle kann die Kommission nach Art. 101 selbst bis zu 15.000.000 EUR oder 3 % verhängen.

Wie wir daran arbeiten

Wir sind ein Entwicklungshaus in Budapest, keine Kanzlei. Die verbindliche Rechtsauskunft bleibt bei Ihrer Rechtsabteilung. Wir übernehmen die Phasen 1 bis 3 dieser Liste vollständig und liefern in Phase 4 die technischen Unterlagen, mit denen Ihre Juristen arbeiten können.

Abgegrenzte Arbeitspakete laufen als Werkvertrag nach § 631 BGB mit definierter Abnahme und Gewährleistung. Vor Projektstart schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ungarn ist EU-Mitgliedstaat, deshalb entfallen Drittlandtransfer, Standardvertragsklauseln und Transfer Impact Assessment. Der Quellcode geht mit der Abnahme an Sie über.

Für die Compliance-Arbeit selbst veröffentlichen wir keine Pauschale, weil der Aufwand mit der Zahl der Systeme skaliert und nicht mit der Unternehmensgröße. Aus unserer öffentlichen Preisliste, umgerechnet zu 385 HUF/EUR und ohne Gewähr: KI-Integration in bestehende Systeme 7.800 bis 20.800 EUR, individuelle KI-Lösung mit Agenten, lokalem Modellbetrieb und Datenhoheit 13.000 bis 39.000 EUR. Gebühren einer benannten Stelle sind darin nicht enthalten und werden direkt von dieser gestellt.

Der Überblick über Anwendungsbereich, Risikostufen und Rollen steht auf der Seite EU AI Act Umsetzung. Wenn Sie zusätzlich unter NIS2 fallen, lohnt es sich, beide Programme gemeinsam zu planen, weil sich Protokollierung, Vorfallprozess und Lieferantenprüfung überschneiden.

FAQ

Häufige Fragen zur Hochrisiko-Umsetzung

Für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 02.12.2027. Für Hochrisiko-KI, die als Sicherheitsbauteil in einem bereits harmonisierten Produkt nach Anhang I steckt, ab dem 02.08.2028. Ursprünglich stand für beides der 02.08.2026 beziehungsweise der 02.08.2027 im Text. Verschoben hat das die Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24.07.2026 und in Kraft seit dem 27.07.2026, also sechs Tage vor dem alten Stichtag. Sie sollten damit rechnen, dass Ihnen im Markt weiterhin der alte Kalender begegnet: Die viel zitierte Zeitleiste auf artificialintelligenceact.eu wurde zuletzt am 01.08.2024 aktualisiert und zeigt den 02.08.2026 unverändert an, geprüft am 14.08.2026.

Lückenanalyse gegen Anhang IV anfragen

Im Erstgespräch klären wir Umfang und Rollen. Danach bekommen Sie ein schriftliches Angebot mit Terminen. Ergebnis: Inventar mit Einstufung je System, Lückenliste mit Aufwand je Punkt und ein Fahrplan bis zum 02.12.2027.

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