Hochrisiko-KI: Checkliste in 24 Schritten
- Anhang III02.12.2027
- Anhang I02.08.2028
- Art. 50gilt bereits
- Schritte24
Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gilt das volle Pflichtenprogramm ab dem 02.12.2027, für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 02.08.2028. Verschoben hat das die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27.07.2026. Diese Liste ordnet die Arbeitspakete in der Reihenfolge, in der sie praktisch anfallen, jeweils mit Artikelbezug und Vorlaufzeit. Stand der Recherche: 14.08.2026.
Das Wichtigste zuerst
- Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also Art. 8 bis Art. 27, gelten ab dem 02.12.2027. Das sind 16 Monate mehr als im ursprünglichen Text. Für Anhang-I-Produkte gilt der 02.08.2028, also 12 Monate mehr.
- Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 02.08.2026 unverändert. Für generative Systeme, die davor im Markt waren, endet die Schonfrist der maschinenlesbaren Kennzeichnung am 02.12.2026.
- Art. 27, die Grundrechte-Folgenabschätzung, steht in Abschnitt 3 und ist damit ebenfalls auf 2027 gerutscht. Mehrere Artikelseiten nennen hier weiterhin den 02.08.2026.
- Der Bußgeldrahmen ist unverändert: bis 35.000.000 EUR oder 7 % für verbotene Praktiken, bis 15.000.000 EUR oder 3 % für Anbieter-, Betreiber- und Transparenzpflichten.
- Neu ist die Kategorie Small Mid-Cap, also Unternehmen unter 750 Beschäftigten und bis 150 Mio. EUR Umsatz, mit vereinfachter Dokumentation und abgesenkter Bußgeldobergrenze.
Für wen diese Liste gedacht ist
Passt, wenn
- Sie KI in Kreditvergabe, Versicherung, Personalauswahl, Bildung oder Gesundheit einsetzen.
- Sie eine KI-Komponente in ein Produkt einbauen, für das bereits Produktsicherheitsrecht gilt.
- Sie ein GPAI-Modell integriert haben und nicht wissen, ob Sie damit zum Anbieter geworden sind.
- Sie ohne eigenes Compliance-Team planen müssen und eine Reihenfolge brauchen, keine Rechtsprosa.
Passt nicht, wenn
- Sie KI ausschließlich im Büroalltag nutzen und keine Entscheidungen darauf stützen. Dann reichen Art. 50 und eine Nutzungsrichtlinie.
- Für Ihr System bereits eine gültige Bescheinigung einer benannten Stelle vorliegt, die den AI Act abdeckt.
- Sie eine verbindliche Rechtsauskunft brauchen. Diese Seite ist ein Umsetzungsplan, kein Rechtsrat.
Der Zeitplan nach dem Omnibus
Die Tabelle zeigt den geänderten Stand. Wenn Ihnen anderswo der 02.08.2026 als Hochrisiko-Stichtag begegnet, ist die Quelle älter als der 27.07.2026. Die viel zitierte Zeitleiste auf artificialintelligenceact.eu wurde zuletzt am 01.08.2024 aktualisiert und zeigte am 14.08.2026 weiterhin die alten Daten.
| Datum | Norm | Was anwendbar wird |
|---|---|---|
| 02.02.2025 | Art. 4, Art. 5 | Verbotene Praktiken, KI-Kompetenz. Seit dem Omnibus ist Art. 4 eine Förder-, keine Sicherstellungspflicht. |
| 02.08.2025 | Art. 53 bis 55, Art. 99 | GPAI-Pflichten, Governance, benannte Stellen, Bußgeldrahmen. |
| 27.07.2026 | VO (EU) 2026/1744 | Der Digital Omnibus tritt in Kraft und schreibt die Fristen für Kapitel III neu. |
| 02.08.2026 | Art. 50 | Transparenzpflichten und die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern. |
| 02.12.2026 | Art. 50 Abs. 2, Art. 5 | Ende der Schonfrist für die Kennzeichnung von Bestandssystemen und für die Umsetzung des neuen Verbots zu CSAM und NCII. |
| 02.08.2027 | Art. 57, Art. 6 | Reallabore der Mitgliedstaaten betriebsbereit, Übergangsfrist für GPAI-Altmodelle, Leitlinien der Kommission zur Einstufung. |
| 02.12.2027 | Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang IIIArt. 8 bis 15, Anbieterpflichten aus Art. 16 bis 25, Betreiberpflichten aus Art. 26 und die FRIA aus Art. 27. |
| 02.08.2028 | Art. 6 Abs. 1, Anhang I | Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in bereits harmonisierten Produkten. |
Anhang III: die acht Bereiche
Fällt Ihr System in einen dieser Bereiche, ist es nach Art. 6 Abs. 2 hochriskant, solange die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 nicht greift. Der zweite Weg in die Einstufung läuft über Art. 6 Abs. 1 und Anhang I, also über Produkte, für die ohnehin eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist.
Anhang III Nr. 1
Biometrie
Biometrische Fernidentifizierung außerhalb der verbotenen Fälle, biometrische Kategorisierung, Emotionserkennung. Ein Teil dieser Systeme braucht eine benannte Stelle.
Anhang III Nr. 2
Kritische Infrastruktur
Sicherheitsbauteile für kritische digitale Infrastruktur, Straßenverkehr sowie Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom.
Anhang III Nr. 3
Bildung und Berufsbildung
Zulassungsentscheidungen, Bewertung von Lernergebnissen, Niveaueinstufung und Verhaltensüberwachung in Prüfungen.
Anhang III Nr. 4
Beschäftigung und Personalmanagement
Rekrutierung, Vorauswahl von Bewerbungen, Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuteilung und Leistungsüberwachung.
Anhang III Nr. 5
Zugang zu grundlegenden Diensten
Anspruch auf Sozialleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung ohne Betrugserkennung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Einsatzdisposition im Notruf.
Anhang III Nr. 6
Strafverfolgung
Risikobewertung für potenzielle Opfer, polygraphenähnliche Werkzeuge, Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, Rückfallprognose, Profiling in Ermittlungen.
Anhang III Nr. 7
Migration, Asyl und Grenzkontrolle
Polygraphenähnliche Prüfungen, Risikobewertung bei der Einreise, Unterstützung bei Asylanträgen, biometrische Identifizierung im Grenzmanagement.
Anhang III Nr. 8
Justiz und demokratische Prozesse
Unterstützung richterlicher Entscheidungen sowie Systeme zur Beeinflussung von Wahlergebnissen und Wahlverhalten.
Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3, und ihre Grenze
Ein System aus Anhang III gilt nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: Es erledigt eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe. Es verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit. Es erkennt Abweichungen von Entscheidungsmustern, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen. Oder es bereitet eine Bewertung lediglich vor.
Die Grenze ist eindeutig: Sobald das System Profiling natürlicher Personen betreibt, bleibt es hochriskant, unabhängig von den vier Bedingungen. Und die Ausnahme kommt nicht von selbst. Der Anbieter muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und das System nach Art. 49 Abs. 2 registrieren. Der Omnibus hat diese Registrierung beibehalten und lediglich den Verwaltungsaufwand reduziert; der ursprüngliche Vorschlag hatte die vollständige Streichung vorgesehen.
Die 24 Schritte in fünf Phasen
Die Vorlaufzeiten rechnen rückwärts vom 02.12.2027 und unterstellen ein Portfolio von ein bis drei Hochrisiko-Systemen ohne benannte Stelle. Ist eine benannte Stelle beteiligt, planen Sie deren Terminkalender zusätzlich ein.
Bestandsaufnahme
bis Q4 2026Diese Phase entscheidet über alles Weitere. Ohne belastbares Inventar wissen Sie nicht, ob Sie überhaupt ein Hochrisiko-System betreiben, und planen entweder zu viel oder zu wenig.
- 01
KI-Inventar über alle Abteilungen anlegen
Erfasst wird jedes System im Betrieb, im Pilot und im Lieferantenvertrag. Dazu gehören die Assistenzfunktionen, die mit einem SaaS-Update ins Haus gekommen sind, und die Werkzeuge, die einzelne Fachbereiche ohne IT beschafft haben.
Art. 3
Q3 2026
- 02
Rolle je System festlegen
Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler. Die Grenze verläuft beim Namen auf dem Produkt, nicht bei der Entwicklungsarbeit. Prüfen Sie zugleich die drei Auslöser des Art. 25, die einen Betreiber zum Anbieter machen.
Art. 3, Art. 25
Q3 2026
- 03
Einstufung mit dokumentierter Begründung
Verboten, hochriskant, transparenzpflichtig oder minimal. Die Begründung gehört auch dort ins Protokoll, wo das Ergebnis minimales Risiko lautet, denn genau diese Einordnung wird eine Behörde hinterfragen.
Art. 5, Art. 6, Anhang III
Q4 2026
- 04
Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 prüfen
Fällt ein System formal unter Anhang III, kann es trotzdem herausfallen, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine der vier Bedingungen erfüllt. Bei Profiling entfällt die Ausnahme. Die Bewertung ist vor dem Inverkehrbringen zu dokumentieren.
Art. 6 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2
Q4 2026
- 05
Transparenzpflichten umsetzen
Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Kennzeichnung generativer Ausgaben, Deepfake-Label, Hinweis bei Emotionserkennung. Dieser Punkt hat als einziger ein Datum in der Vergangenheit und gehört deshalb vorgezogen.
Art. 50
überfällig seit 02.08.2026
- 06
KI-Kompetenz im Team aufbauen
Der Omnibus hat Art. 4 abgeschwächt: Aus der Pflicht sicherzustellen wurde die Pflicht zu fördern. Der Aufwand lohnt trotzdem, weil die Einstufung in Schritt 3 nur so gut ist wie das Verständnis der Fachbereiche, die sie mittragen.
Art. 4
laufend
Lückenanalyse
Q1 2027Ab hier wird nur noch für die Systeme gearbeitet, die aus Phase A als hochriskant herauskommen. Der Abgleich gegen Anhang IV zeigt, wie viel davon Dokumentation ist und wie viel Entwicklungsarbeit.
- 07
Abgleich gegen die Anforderungen des Anhangs IV
Punkt für Punkt durch die vorgeschriebenen Inhalte der technischen Dokumentation. Das Ergebnis ist eine Liste mit Verantwortlichem und Aufwandsschätzung je Lücke, nicht ein Reifegradwert.
Anhang IV
Q1 2027
- 08
Risikomanagementsystem einrichten
Ein fortlaufender, iterativer Prozess über den gesamten Lebenszyklus: Risiken identifizieren, abschätzen, bewerten, mindern, testen. Einmalige Workshops erfüllen die Anforderung nicht.
Art. 9
Q1 2027
- 09
Daten-Governance für Training, Validierung und Test
Die Datensätze müssen relevant und hinreichend repräsentativ sein und so weit wie möglich fehlerfrei. Herkunft, Erhebungszweck und Vorverarbeitung gehören dokumentiert, ebenso die bekannten Lücken.
Art. 10
Q1 2027
- 10
Verzerrungen prüfen
Der Omnibus hat die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zum Zweck der Verzerrungserkennung auf alle KI-Systeme ausgeweitet, mit wiederhergestelltem Maßstab der strikten Erforderlichkeit. Das ist eine Erlaubnis mit engen Grenzen, keine Freigabe.
Art. 10
Q1 2027
Technische Umsetzung
Q1 bis Q2 2027Die Anforderungen aus Art. 12 bis 15 lassen sich nicht nachträglich dokumentieren. Sie sind Änderungen am Produkt und brauchen Entwicklungskapazität in Sprints.
- 11
Ereignisprotokollierung einbauen
Automatische Aufzeichnung über die gesamte Lebensdauer, ausgelegt auf das Erkennen von Risiken und wesentlichen Änderungen. Betreiber bewahren die Protokolle mindestens sechs Monate auf, sofern kein anderes Recht mehr verlangt.
Art. 12, Art. 26
Q1 2027
- 12
Menschliche Aufsicht im Entwurf verankern
Die Aufsicht muss tatsächlich ausübbar sein, also mit Anhaltepunkt, Übersteuerung und verständlicher Begründung der Ausgabe. Ein Häkchen im Freigabedialog ist keine Aufsicht.
Art. 14
Q2 2027
- 13
Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit nachweisen
Kennzahlen festlegen, messen, Schwellenwerte dokumentieren und die Messung in die Auslieferungskette einbauen. Ohne wiederholbare Messung gibt es keinen belastbaren Nachweis.
Art. 15
Q2 2027
- 14
Angriffe auf das Modell abwehren
Datenvergiftung, adversariale Eingaben und Prompt Injection sind in Art. 15 ausdrücklich adressiert. Für Systeme mit Werkzeugzugriff gehören Berechtigungsgrenzen und ein Freigabeschritt für schreibende Aktionen dazu.
Art. 15
Q2 2027
- 15
Betriebsanleitung für den Betreiber schreiben
Sie muss den Betreiber in die Lage versetzen, seine eigenen Pflichten aus Art. 26 zu erfüllen. Zweckbestimmung, Grenzen der Leistungsfähigkeit, bekannte Fehlerfälle und die erwartete Form der Aufsicht gehören hinein.
Art. 13
Q2 2027
Nachweise
Q2 bis Q3 2027Erst wenn das Produkt die Anforderungen erfüllt, lohnt die formale Nachweiskette. Wer hier zu früh anfängt, schreibt Dokumente zweimal.
- 16
Technische Dokumentation erstellen
Vor dem Inverkehrbringen fertig und danach aktuell gehalten. Anhang IV gibt den Inhalt vor. Rechnen Sie damit, dass dieses Paket bei jeder wesentlichen Modelländerung nachgeführt werden muss.
Art. 11, Anhang IV
Q2 2027
- 17
Qualitätsmanagementsystem dokumentieren
Schriftliche Regelungen, Verfahren und Anweisungen, die die Konformität sicherstellen. Wenn Sie bereits nach ISO 9001 arbeiten, ist das die Grundlage, nicht der Ersatz.
Art. 17
Q2 2027
- 18
Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen
Trifft öffentliche Stellen, private Betreiber öffentlicher Dienste sowie Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c. Das ausgefüllte Muster geht an die Marktüberwachungsbehörde. Die Ergebnisse fließen zugleich in die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ein.
Art. 27
Q3 2027
- 19
Verträge mit Zulieferern und Modellanbietern nachziehen
Rollenverteilung nach Art. 25, Zusicherung der Informationen nach Anhang XII bei GPAI-Modellen, Mitwirkungspflichten bei Vorfällen und Audits. Ohne diese Klauseln fehlen Ihnen später die Unterlagen, die Sie selbst vorlegen müssen.
Art. 25, Anhang XII
Q2 2027
- 20
Konformitätsbewertung durchführen
Für Anhang-III-Systeme ist die interne Kontrolle nach Anhang VI der Regelfall. Eine benannte Stelle brauchen Sie bei Produkten nach Anhang I und bei einem Teil der biometrischen Systeme. Deren Terminkalender gehört früh in Ihren Plan.
Art. 43, Anhang VI
Q3 2027
- 21
EU-Konformitätserklärung ausstellen
Schriftlich, maschinenlesbar, in eigener Verantwortung des Anbieters. Sie benennt das System, die angewandten Normen und die Grundlage der Bewertung.
Art. 47
Q3 2027
- 22
CE-Kennzeichnung anbringen
Auf dem System, der Verpackung oder der Begleitdokumentation. Bei rein digitalen Systemen tritt die digitale Kennzeichnung an die Stelle des Aufdrucks.
Art. 48
Q3 2027
- 23
In der EU-Datenbank registrieren
Vor dem Inverkehrbringen. Auch wer die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 in Anspruch nimmt, registriert nach Art. 49 Abs. 2, seit dem Omnibus mit reduziertem Verwaltungsaufwand.
Art. 49
Q3 2027
Betrieb
ab Inbetriebnahme, laufendDer Stichtag ist kein Abschluss. Die Verordnung verlangt einen laufenden Prozess, und die Meldefristen sind kurz genug, dass sie vorher geübt sein wollen.
- 24
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Vorfallmeldung
Der Beobachtungsplan sammelt Leistungsdaten aus dem echten Betrieb und speist sie zurück ins Risikomanagement. Schwere Vorfälle meldet der Anbieter nach Feststellung des Kausalzusammenhangs unverzüglich, spätestens binnen 15 Tagen; bei weitreichenden Verstößen und Vorfällen nach Art. 3 Nr. 49 Buchstabe b binnen zwei Tagen.
Art. 72, Art. 73
laufend
Art. 27: wen die Grundrechte-Folgenabschätzung trifft
Die FRIA ist keine Pflicht für jeden Betreiber eines Hochrisiko-Systems. Sie trifft öffentliche Stellen, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c, also Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung oder Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Systeme aus Anhang III Nr. 2, also kritische Infrastruktur, sind ausgenommen.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann durchzuführen | Vor der ersten Verwendung des Systems, und erneut bei wesentlicher Änderung. |
| Inhalt | Einbettung in den Prozess, Häufigkeit und Dauer der Nutzung, betroffene Personen und Gruppen, konkrete Schadensrisiken, Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, Risikominderung und Beschwerdeverfahren. |
| Wohin | Das ausgefüllte Muster geht an die Marktüberwachungsbehörde. Das AI Office entwickelt dafür einen vereinfachten Fragebogen und ein Werkzeug. |
| Verhältnis zur DSGVO | Die FRIA ersetzt die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nicht. Betreiber nutzen die Informationen des Anbieters für beide Bewertungen. |
| Ab wann | 02.12.2027. Art. 27 steht in Kapitel III Abschnitt 3 und ist mit dem Omnibus mitverschoben worden. |
Bußgelder nach Art. 99
| Obergrenze | Wofür | Norm |
|---|---|---|
| 35.000.000 EUR oder 7 % | Verbotene Praktiken nach Art. 5 | Art. 99 Abs. 3 |
| 15.000.000 EUR oder 3 % | Pflichten von Anbieter, Bevollmächtigtem, Einführer, Händler, Betreiber und benannter Stelle sowie die Transparenzpflichten aus Art. 50. | Art. 99 Abs. 4 |
| 7.500.000 EUR oder 1 % | Unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber benannten Stellen und Behörden. | Art. 99 Abs. 5 |
Bezugsgröße ist der weltweite Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres, und es gilt jeweils der höhere Wert. Für KMU und Start-ups dreht Art. 99 Abs. 6 das um: dort ist der niedrigere Wert die Obergrenze. Seit dem Omnibus gilt eine abgesenkte Obergrenze auch für Small Mid-Caps bei der zweiten und dritten Stufe. Für GPAI-Modelle kann die Kommission nach Art. 101 selbst bis zu 15.000.000 EUR oder 3 % verhängen.
Wie wir daran arbeiten
Wir sind ein Entwicklungshaus in Budapest, keine Kanzlei. Die verbindliche Rechtsauskunft bleibt bei Ihrer Rechtsabteilung. Wir übernehmen die Phasen 1 bis 3 dieser Liste vollständig und liefern in Phase 4 die technischen Unterlagen, mit denen Ihre Juristen arbeiten können.
Abgegrenzte Arbeitspakete laufen als Werkvertrag nach § 631 BGB mit definierter Abnahme und Gewährleistung. Vor Projektstart schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ungarn ist EU-Mitgliedstaat, deshalb entfallen Drittlandtransfer, Standardvertragsklauseln und Transfer Impact Assessment. Der Quellcode geht mit der Abnahme an Sie über.
Für die Compliance-Arbeit selbst veröffentlichen wir keine Pauschale, weil der Aufwand mit der Zahl der Systeme skaliert und nicht mit der Unternehmensgröße. Aus unserer öffentlichen Preisliste, umgerechnet zu 385 HUF/EUR und ohne Gewähr: KI-Integration in bestehende Systeme 7.800 bis 20.800 EUR, individuelle KI-Lösung mit Agenten, lokalem Modellbetrieb und Datenhoheit 13.000 bis 39.000 EUR. Gebühren einer benannten Stelle sind darin nicht enthalten und werden direkt von dieser gestellt.
Der Überblick über Anwendungsbereich, Risikostufen und Rollen steht auf der Seite EU AI Act Umsetzung. Wenn Sie zusätzlich unter NIS2 fallen, lohnt es sich, beide Programme gemeinsam zu planen, weil sich Protokollierung, Vorfallprozess und Lieferantenprüfung überschneiden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, Volltext auf EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744, Digital Omnibus on AI, in Kraft seit 27.07.2026
- Europäische Kommission, Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz
- Future of Privacy Forum, Zeitleiste vor und nach dem Omnibus, 28.07.2026
- Anhang III, konsolidierter Text und Art. 27. Beide Seiten geben den Artikeltext korrekt wieder, nennen bei den Fristen aber teilweise noch den Stand vor dem Omnibus.
Stand: 14.08.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Hochrisiko-Umsetzung
Für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 02.12.2027. Für Hochrisiko-KI, die als Sicherheitsbauteil in einem bereits harmonisierten Produkt nach Anhang I steckt, ab dem 02.08.2028. Ursprünglich stand für beides der 02.08.2026 beziehungsweise der 02.08.2027 im Text. Verschoben hat das die Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24.07.2026 und in Kraft seit dem 27.07.2026, also sechs Tage vor dem alten Stichtag. Sie sollten damit rechnen, dass Ihnen im Markt weiterhin der alte Kalender begegnet: Die viel zitierte Zeitleiste auf artificialintelligenceact.eu wurde zuletzt am 01.08.2024 aktualisiert und zeigt den 02.08.2026 unverändert an, geprüft am 14.08.2026.
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