Was ist NIS2 und seit wann gilt sie in Deutschland?
NIS2 ist die Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Cybersicherheit. In Deutschland wirkt sie über das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, das am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten ist und das BSIG neu gefasst hat. Maßgeblich für Ihre Pflichten ist seitdem das BSIG, nicht die Richtlinie. Betroffen sind rund 30.000 Unternehmen.
Die Richtlinie wurde am 14. Dezember 2022 angenommen, trat am 16. Januar 2023 in Kraft und ist seit dem 18. Oktober 2024 anzuwenden (Richtlinie (EU) 2022/2555). Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Oktober 2024 Zeit für die Umsetzung. Deutschland hat diese Frist um gut 13 Monate überschritten: das NIS2UmsuCG wurde erst am 5. Dezember 2025 verkündet (OpenKRITIS). Diese Verzögerung hat bei vielen Unternehmen zu der Annahme geführt, das Thema habe noch Zeit. Seit dem Inkrafttreten stimmt das nicht mehr.
Der Vorgänger von 2016 erfasste im Wesentlichen Betreiber kritischer Infrastrukturen. NIS2 erweitert den Kreis auf 18 Sektoren, verteilt auf zwei Anlagen, vereinheitlicht die Bußgeldrahmen und nimmt die Geschäftsleitung ausdrücklich in die Pflicht. Zuständig ist das BSI, das nach §§ 61 und 62 BSIG die Aufsicht führt, Nachweise verlangen und Prüfungen anordnen kann. Eine behördliche Vorabprüfung Ihrer Betroffenheit gibt es nicht: die Einstufung ist Ihre Aufgabe, und genau dort beginnen die meisten Projekte.
Was NIS2 dagegen nicht ist: ein Zertifizierungsprogramm. Es gibt kein Siegel, das Sie erwerben, und keine Behörde, die Ihnen die Konformität bescheinigt. Das Gesetz beschreibt Pflichten, deren Erfüllung Sie belegen können müssen, wenn das BSI fragt. Diese Unterscheidung wirkt akademisch, entscheidet aber über den Zuschnitt des Projekts: Sie arbeiten auf Nachweisfähigkeit hin, nicht auf einen Prüftermin.
Wer fällt unter NIS2? Sektoren und Schwellenwerte
Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: Ihr Unternehmen gehört zu einem Sektor der Anlage 1 oder Anlage 2 des BSIG, und es erreicht die Größenschwellen des § 28 BSIG. Daraus ergeben sich zwei Kategorien, besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, mit unterschiedlich strengen Pflichten und unterschiedlichen Bußgeldrahmen. Betreiber kritischer Anlagen sind unabhängig von der Größe erfasst.
| Kategorie | Schwelle nach § 28 BSIG | Sektoren | Bußgeldrahmen (§ 65 BSIG) |
|---|---|---|---|
| Besonders wichtige Einrichtungen | Ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz und zugleich über 43 Mio. EUR Bilanzsumme; dazu alle Betreiber kritischer Anlagen | Anlage 1: Energie, Transport und Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Wasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, IKT-Dienstleistungsmanagement, Weltraum | bis 10 Mio. EUR oder bis 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes |
| Wichtige Einrichtungen | Ab 50 Beschäftigten oder bei Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. EUR | Anlage 1 unterhalb der oberen Schwelle sowie Anlage 2: Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (Medizinprodukte, Elektronik, Maschinenbau, Kraftfahrzeuge), digitale Dienste, Forschung | bis 7 Mio. EUR oder bis 1,4 % des weltweiten Gesamtumsatzes |
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen.
- Einige Anbieter fallen unabhängig von ihrer Größe unter § 28 Abs. 1 BSIG. Dazu zählen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Name-Registries und DNS-Dienstanbieter. Beschäftigtenzahl und Umsatz spielen dort keine Rolle.
- Die Zuordnung im Konzernverbund kippt mehr Selbsteinschätzungen als der Sektor. Rechnen Sie Beschäftigte und Umsatz nicht ohne Prüfung auf Ebene der einzelnen Gesellschaft zusammen, und lassen Sie das Ergebnis von Ihrer Rechtsabteilung bestätigen.
~30.000
betroffene Unternehmen in Deutschland
OpenKRITIS, Stand 14.08.2026
~8.250
davon besonders wichtige Einrichtungen
OpenKRITIS
~21.600
wichtige Einrichtungen
OpenKRITIS
Für Kreditinstitute und Finanzmarktinfrastrukturen gilt parallel DORA, mit teils strengeren Anforderungen an das IKT-Risikomanagement. Und wenn Sie unterhalb der Schwellen liegen, sind Sie damit nicht aus dem Thema: § 30 BSIG verpflichtet betroffene Auftraggeber, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu prüfen, und die Anforderungen kommen über Verträge zu Ihnen. Für die erste Einordnung nach § 28 BSIG brauchen Sie etwa zwei Minuten mit unserem NIS2-Betroffenheitstest.
Welche Fristen gelten 2026?
Die wichtigste Frist ist bereits abgelaufen: die Registrierung beim BSI innerhalb von drei Monaten nach § 33 Abs. 1 BSIG. Die Maßnahmen nach § 30 BSIG gelten seit dem Inkrafttreten am 6. Dezember 2025. Ein allgemeiner Auditturnus existiert in Deutschland nicht, wohl aber die Meldekette bei jedem erheblichen Sicherheitsvorfall.
| Zeitpunkt | Was passiert | Status im August 2026 |
|---|---|---|
| 16. Januar 2023 | Die Richtlinie (EU) 2022/2555 tritt EU-weit in Kraft | Vergangenheit |
| 17. Oktober 2024 | Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten | von Deutschland überschritten |
| 6. Dezember 2025 | NIS2UmsuCG in Kraft, BSIG neu gefasst, Pflichten in den §§ 28 bis 39 | geltendes Recht |
| 3 Monate nach Eintritt der Betroffenheit | Registrierung beim BSI nach § 33 Abs. 1 BSIG | Frist nach Angaben des BSI abgelaufen |
| laufend | Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG, für kritische Anlagen zusätzlich Angriffserkennung nach § 31 BSIG | durchsetzbar |
| 24 Stunden / 72 Stunden / 1 Monat | Meldekette nach § 32 BSIG bei erheblichen Sicherheitsvorfällen | gilt bei jedem Vorfall |
| alle 3 Jahre | Nachweise der Betreiber kritischer Anlagen nach § 39 BSIG | betrifft nur KRITIS |
Die Meldekette ist der Teil, der in Übungen am häufigsten scheitert. Binnen 24 Stunden verlangt § 32 BSIG eine frühe Erstmeldung, binnen 72 Stunden eine Meldung mit erster Bewertung, binnen eines Monats die Abschlussmeldung. Vorfälle beginnen selten dienstags um zehn. Wer die Zugänge zum BSI-Portal, die Rufbereitschaft und die Entscheidung über das Absenden nicht vorher festgelegt hat, verliert die erste Frist an der eigenen Organisation, nicht an der Technik.
Ausgelöst wird die Kette von einem erheblichen Sicherheitsvorfall. Wann ein Vorfall erheblich ist, entscheidet zuerst Ihr eigenes Haus, und diese Bewertung nachträglich zu treffen ist die schlechteste Variante. Legen Sie die Schwelle vorab fest, mit Beispielen aus Ihrem Betrieb und einer benannten Person, die im Zweifel meldet. Im Zweifel zu melden ist der günstigere Fehler.
Bei einem Ransomware-Vorfall mit Datenabfluss laufen zwei Uhren parallel, und sie laufen unterschiedlich schnell. Art. 33 DSGVO gibt Ihnen 72 Stunden für die Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde (Verordnung (EU) 2016/679), § 32 BSIG nur 24 Stunden für die frühe Erstmeldung an das BSI. Wer beide Prozesse getrennt aufgesetzt hat, mit eigenen Verteilern und eigenen Vorlagen, verpasst im Ernstfall die kürzere Frist. Bewährt hat sich ein gemeinsames Vorfallformular, das beide Meldewege aus denselben Feldern bedient und die zwei Fristen getrennt quittiert. Der Aufwand dafür ist überschaubar, er muss nur vor dem Vorfall entstehen. Halten Sie dabei auch fest, wann Sie Kenntnis erlangt haben. Die 24 Stunden laufen ab Kenntnis vom Vorfall, nicht ab dem Beginn des Angriffs, und dieser Zeitpunkt lässt sich im Nachhinein kaum belegen, wenn ihn niemand notiert hat.
Wie hoch sind die Bußgelder, und haftet die Geschäftsleitung?
§ 65 BSIG setzt den Rahmen: bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes bei besonders wichtigen Einrichtungen, bis zu 7 Mio. EUR oder bis zu 1,4 % bei wichtigen Einrichtungen. Welche Obergrenze greift, hängt vom konkreten Tatbestand ab. Die Geschäftsleitung trifft nach § 38 BSIG eine eigene Pflicht.
| Adressat | Obergrenze | Umsatzbezogene Variante | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Besonders wichtige Einrichtungen | bis 10 Mio. EUR | bis 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes | § 65 BSIG, Einstufung nach § 28 Abs. 1 |
| Wichtige Einrichtungen | bis 7 Mio. EUR | bis 1,4 % des weltweiten Gesamtumsatzes | § 65 BSIG, Einstufung nach § 28 Abs. 2 |
| Geschäftsleitung | kein eigener Bußgeldrahmen | Haftung nach dem Gesellschaftsrecht der jeweiligen Rechtsform | § 38 BSIG: Umsetzung, Überwachung, eigene Schulung |
Quelle für die Rahmenwerte: § 65 BSIG, gesetze-im-internet.de.
Der zweite Punkt wiegt in der Praxis schwerer als die absolute Zahl. § 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Maßnahmen nach § 30 umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen, § 38 Abs. 3 verlangt regelmäßige Schulungen der Geschäftsleitung selbst. Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet sie nach dem Gesellschaftsrecht ihrer Rechtsform. Cybersicherheit ist damit keine Angelegenheit allein der IT-Abteilung mehr: Beschluss, Schulungsnachweis und Berichtsweg gehören dokumentiert, mit Datum.
Wie streng die Behörden tatsächlich sanktionieren, wissen wir nicht. Zur Bußgeldpraxis unter dem neuen BSIG liegen uns keine belastbaren öffentlichen Zahlen vor, und wir nennen deshalb auch keine Schätzung. Der planbare Schaden entsteht ohnehin daneben: Betriebsunterbrechung, Wiederherstellung, die Frage Ihrer Kunden nach dem Warum.
Was verlangt § 30 BSIG konkret?
§ 30 BSIG verlangt Risikomanagementmaßnahmen nach dem Stand der Technik, verhältnismäßig zu Größe und Gefährdungslage. Das Gesetz zählt die Pflichtbereiche auf, von der Risikoanalyse bis zur Kryptografie, dazu Mehr-Faktor-Authentisierung und gesicherte Kommunikation. Für Betreiber kritischer Anlagen kommt nach § 31 BSIG die Angriffserkennung hinzu.
| Pflichtbereich nach § 30 BSIG | Woran es in unseren Projekten scheitert |
|---|---|
| Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte | Ein Risikoregister liegt vor, ist aber nicht mit dem Asset-Inventar verknüpft. Ohne Inventar lässt sich Verhältnismäßigkeit nicht begründen. |
| Bewältigung von Sicherheitsvorfällen | Der Meldeweg steht auf Papier und wurde nie geübt. Niemand weiß, wer nachts um drei entscheidet, ob gemeldet wird. |
| Business Continuity und Backup | Backups laufen, eine Rücksicherung wurde nie durchgeführt. RTO und RPO sind nicht festgelegt, also auch nicht prüfbar. |
| Sicherheit der Lieferkette | SaaS-Werkzeuge aus den Fachabteilungen fehlen im Verzeichnis, Verträge enthalten keine Meldefristen und kein Auditrecht. |
| Zugriffskontrolle und Mehr-Faktor-Authentisierung | MFA für Endnutzer ist eingeführt, administrative Zugänge und Servicekonten bleiben außen vor. Genau dort liegt das Risiko. |
| Kryptografie und Verschlüsselung | Transportverschlüsselung ist sauber, ruhende Daten sind unverschlüsselt, die Schlüsselverwaltung ist undokumentiert. |
| Schulung, Cyberhygiene, Personalsicherheit | Mitarbeitende werden geschult, der Nachweis für die Geschäftsleitung nach § 38 BSIG fehlt. Prüfer fragen zuerst danach. |
Die Formulierung nach dem Stand der Technik und verhältnismäßig zu Größe und Gefährdungslage wird oft als Unschärfe gelesen. Sie ist eher eine Erleichterung: ein Maschinenbauer mit 80 Beschäftigten schuldet nicht dasselbe wie ein Netzbetreiber mit 3.000. Was Sie dafür brauchen, ist eine begründete Ableitung. Warum diese Maßnahme hier ausreicht, warum jene aufgeschoben wurde, wer das wann entschieden hat. Als Orientierungsrahmen dienen in der Praxis der IT-Grundschutz des BSI und ISO 27001. Beide sind rechtlich nicht vorgeschrieben, decken aber einen großen Teil der Dokumentation ab, die Sie ohnehin erstellen.
Wie gehen Sie vor? Sechs Schritte zur Umsetzung
Die Umsetzung läuft in sechs Schritten: Betroffenheit klären, Registrierung beim BSI, Asset-Inventar und Risikoanalyse, Maßnahmen nach § 30 BSIG, Meldeprozess einüben, Geschäftsleitung einbinden und dokumentieren. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil jeder Schritt die Grundlage für den nächsten liefert. Danach beginnt der laufende Betrieb, denn Compliance ist kein einmaliges Projekt.
- Betroffenheit klären und schriftlich festhalten. Sektor, Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme, Konzernbetrachtung, jeweils mit Stichtag. Eine Einschätzung ohne Dokumentation hilft bei einer Prüfung nicht. Startpunkt: Betroffenheitstest.
- Registrierung beim BSI nachholen, falls sie fehlt. Sie brauchen ein ELSTER-Organisationszertifikat für den Zugang zum BSI-Portal. Wer hier zögert, verlängert nur den Zeitraum, in dem der Verstoß andauert.
- Asset-Inventar aufbauen und daraus die Risikoanalyse ableiten. Systeme, Datenflüsse, Abhängigkeiten von Dienstleistern. Dieser Schritt wird gern übersprungen und rächt sich in jedem folgenden.
- Maßnahmen nach § 30 BSIG priorisieren und umsetzen. Die Arbeitsliste dazu führen wir getrennt: NIS2-Checkliste für IT-Leiter.
- Meldeprozess bauen und mindestens einmal proben. 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat, mit klarer Zuständigkeit und einem Textbaustein für die Erstmeldung. Ein Trockenlauf pro Jahr genügt als Nachweis der Wirksamkeit meist nicht, ist aber ein realistischer Anfang.
- Geschäftsleitung einbinden und dokumentieren. Beschluss über die Maßnahmen, Schulungsnachweis nach § 38 Abs. 3 BSIG, fester Berichtsweg, jährliche Überprüfung.
Häufig blockiert ein Altsystem den fünften Schritt: keine Protokolle, keine Rollen, kein zweiter Faktor, kein Hersteller-Support mehr. Dann wird NIS2 zum Anlass für die Ablösung, und der Geschäftsfall lässt sich anhand der Bußgeldrahmen und der Ausfallkosten rechnen. Wie eine solche Ablösung technisch aussieht, beschreiben wir unter individuelle Softwareentwicklung.
Wie unterscheidet sich Deutschland von anderen Mitgliedstaaten?
NIS2 ist eine Richtlinie, kein unmittelbar geltendes Recht. Registrierung, Nachweise und Aufsicht regelt jeder Mitgliedstaat selbst, und die Fassungen gehen weit auseinander. Für Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Ausland heißt das: dort gilt eine eigene Umsetzung mit eigenen Fristen. Ungarn zeigt die Spannweite.
| Thema | Deutschland | Ungarn |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG, in Kraft seit 06.12.2025 | Gesetz LXIX/2024, in Kraft seit 01.01.2025 |
| Aufsicht | BSI | SZTFH |
| Registrierung | binnen 3 Monaten beim BSI, Frist bereits abgelaufen | binnen 30 Tagen bei der SZTFH |
| Turnusmäßiges Audit | nur für Betreiber kritischer Anlagen, Nachweise alle 3 Jahre (§ 39 BSIG) | Pflichtaudit für jede registrierte Einrichtung, alle 2 Jahre, durch behördlich registrierte Auditoren |
| Auditgebühr | gesetzlich nicht geregelt | per Verordnung gedeckelt, dazu eine jährliche Aufsichtsgebühr |
| Stand des Vollzugs | keine öffentlichen Zahlen zur Bußgeldpraxis | erste Auditrunde abgeschlossen: 2.132 von 2.520 Einrichtungen fristgerecht, 388 nicht |
Quellen zur Tabelle: BSIG · Gesetz LXIX/2024 · SZTFH zur ersten Auditrunde, 10.07.2026.
Wir arbeiten seit Jahren an ungarischen NIS2-Projekten und kennen diesen Unterschied aus der Praxis. Für deutsche Unternehmen mit einer Gesellschaft in Mittel- oder Osteuropa ist er ein blinder Fleck: die dortige Registrierungspflicht läuft unabhängig von der deutschen, und eine deutsche Konzernrichtlinie erfüllt sie nicht. Für Österreich und die Schweiz gelten wiederum eigene nationale Regeln, die wir hier bewusst nicht mitbehaupten, weil sie einer eigenen Prüfung bedürfen.
Was ist der nächste Schritt?
Der teuerste Fehler bei NIS2 ist das Warten. Die Registrierungsfrist ist verstrichen, die Maßnahmen sind durchsetzbar, und die Geschäftsleitung steht persönlich in der Pflicht. Der erste Schritt kostet nichts: der NIS2-Betroffenheitstest ordnet Sie in rund zwei Minuten nach § 28 BSIG ein und zeigt Ihren Reifegrad über fünf Dimensionen.
Wenn Sie betroffen sind, führt unser NIS2-Programm von der Gap-Analyse bis zur belastbaren Dokumentation für die Geschäftsleitung.
Gilt NIS2 für mein Unternehmen?
NIS2 greift, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ihr Unternehmen gehört zu einem Sektor der Anlage 1 oder Anlage 2 des BSIG, und es erreicht die Schwellenwerte des § 28 BSIG. Besonders wichtige Einrichtungen haben mindestens 250 Beschäftigte oder über 50 Mio. EUR Umsatz und zugleich über 43 Mio. EUR Bilanzsumme. Wichtige Einrichtungen beginnen bei 50 Beschäftigten oder bei Umsatz und Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. EUR. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Name-Registries und DNS-Dienstanbieter fallen unabhängig von der Größe darunter.
Seit wann gilt NIS2 in Deutschland, und welche Behörde ist zuständig?
Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz wurde am 5. Dezember 2025 verkündet und trat am 6. Dezember 2025 in Kraft. Es hat das BSIG neu gefasst, die Pflichten stehen seitdem in den §§ 28 bis 39 BSIG. Zuständig ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das nach §§ 61 und 62 BSIG die Aufsicht führt und Nachweise verlangen kann. Nach der Auswertung von OpenKRITIS fallen rund 30.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich.
Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BSIG?
§ 65 BSIG sieht bei besonders wichtigen Einrichtungen bis zu 10 Mio. EUR vor, bei wichtigen Einrichtungen bis zu 7 Mio. EUR. Für einen Teil der Tatbestände tritt eine umsatzbezogene Obergrenze daneben: bis zu 2 % beziehungsweise bis zu 1,4 % des weltweiten Gesamtumsatzes. Welcher Rahmen im Einzelfall gilt, hängt vom konkreten Verstoß ab. Zur tatsächlichen Bußgeldpraxis unter dem neuen BSIG liegen uns keine belastbaren öffentlichen Zahlen vor, deshalb nennen wir auch keine Schätzung.
Wir haben die Registrierung beim BSI verpasst. Was jetzt?
§ 33 Abs. 1 BSIG verlangt die Registrierung innerhalb von drei Monaten. Das BSI weist auf seiner Seite für NIS-2-regulierte Unternehmen darauf hin, dass diese gesetzliche Frist bereits abgelaufen ist. Für das Nachholen brauchen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat und melden sich damit im BSI-Portal an. Abwarten verbessert Ihre Lage nicht, denn die fehlende Registrierung ist selbst der Verstoß. Wie eine verspätete Meldung im Einzelfall bewertet wird, beantwortet Ihnen eine auf das BSIG spezialisierte Kanzlei, nicht wir.
Was ist der Unterschied zwischen NIS2 und DSGVO?
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, NIS2 die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme. Die beiden Regime ergänzen sich, sie ersetzen sich nicht, und es sind unterschiedliche Behörden zuständig. Ein Ransomware-Vorfall mit Datenabfluss löst beide Meldewege aus: nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden an die Datenschutzaufsichtsbehörde, nach § 32 BSIG binnen 24 Stunden als frühe Erstmeldung an das BSI. Wer nur einen der beiden Prozesse eingeübt hat, verpasst im Ernstfall die kürzere Frist.
Brauchen wir ein jährliches NIS2-Audit oder ein ISO-27001-Zertifikat?
In Deutschland trifft eine turnusmäßige Nachweispflicht nach § 39 BSIG die Betreiber kritischer Anlagen, dort im Drei-Jahres-Turnus. Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen schreibt das Gesetz keine regelmäßige Vorlage vor, das BSI kann die Einhaltung nach §§ 61 und 62 BSIG aber überprüfen und Nachweise anfordern. Ein ISO-27001-Zertifikat ersetzt die Pflichten aus § 30 BSIG nicht, liefert aber einen großen Teil der Dokumentation, die Sie ohnehin erstellen müssten.
Wir sind Zulieferer eines betroffenen Unternehmens. Betrifft uns NIS2?
Formal nur dann, wenn Sie selbst die Schwellen des § 28 BSIG erreichen. Praktisch fast immer: § 30 BSIG nennt die Sicherheit der Lieferkette als eigenen Pflichtbereich, und betroffene Auftraggeber geben die Anforderungen über den Vertrag weiter. Sicherheitsklauseln, Auditrechte, Meldefristen für Vorfälle und Auskunft über Unterauftragnehmer tauchen seit 2026 regelmäßig in Ausschreibungen auf. Für Softwarehäuser, verwaltete IT-Dienste und SaaS-Anbieter ist das der Punkt, an dem NIS2 zur Vertriebsfrage wird.
Was ist der erste Schritt?
Klären Sie die Betroffenheit und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, samt Sektorzuordnung, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme sowie der Konzernbetrachtung. Eine Selbsteinschätzung ohne Dokumentation hilft Ihnen bei einer Prüfung nichts. Danach folgen die Registrierung beim BSI und eine Gap-Analyse gegen die Pflichtbereiche des § 30 BSIG. Für die erste Einordnung genügen rund zwei Minuten mit unserem Betroffenheitstest, die verbindliche Einstufung gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
Wenn die Umsetzung Entwicklungsarbeit erfordert, etwa Rechteverwaltung, zentrale Protokollierung oder ein System, das den Meldeprozess trägt, dann fordern Sie ein Angebot an. In 30 Minuten ordnen wir ein, wo Sie stehen und was der kürzeste Weg ist. Wenn Sie zusätzlich KI-Systeme betreiben, überschneiden sich die Pflichten mit dem AI Act stärker, als es auf den ersten Blick aussieht. Wo genau, haben wir in NIS2 und EU AI Act im Vergleich aufgeschrieben.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2022/2555
- BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG
- BSI, NIS-2-regulierte Unternehmen
- OpenKRITIS, Auswertung zum NIS2UmsuCG
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 33
- SZTFH zur ersten ungarischen Auditrunde
Stand 14.08.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einstufung und für Fragen zur verspäteten Registrierung wenden Sie sich an eine auf das BSIG spezialisierte Kanzlei.