NIS2 und EU AI Act zusammen: wo sich die beiden Pflichten überschneiden

Wer wegen NIS2 bereits ein Risikomanagement aufgebaut hat, kann große Teile davon unter dem AI Act anrechnen. Eine Tabelle zeigt, was übertragbar ist und was nicht.

13 Min. LesezeitVonBoncz Bálint

Wie viel von Ihrer NIS2-Arbeit zählt unter dem AI Act?

Sieben von neun Kontrollbereichen sind teilweise wiederverwendbar. Das Risikoregister, das Asset-Inventar, die Protokollierungsplattform, der Vorfallprozess, der Klauselsatz für Lieferanten, die Dokumentenablage und das Schulungsprogramm aus Ihrem BSIG-Projekt tragen unter dem AI Act weiter. Vier Bereiche müssen Sie von null aufbauen, und die Meldewege lassen sich nicht zusammenlegen.

~30.000

betroffene Unternehmen in Deutschland seit Inkrafttreten des NIS2UmsuCG am 06.12.2025

OpenKRITIS, Abruf 14.08.2026

77 %

der deutschen Unternehmen nennen Datenschutzanforderungen als größte externe KI-Hürde

Bitkom, 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten, 11.03.2026

16 Monate

Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten, neues Datum 02.12.2027

Verordnung (EU) 2026/1744

In der Branche kursiert eine Wiederverwendungsquote von 80 Prozent. Wir halten sie für zu hoch, und sie lenkt die Planung in die falsche Richtung. Übertragbar ist das Gerüst: Rollen, Prüfzyklen, Freigabe-Workflow, Format der Verzeichnisse. Der Nachweis selbst kaum. Eine Risikoanalyse zur Informationssicherheit sagt nichts darüber, ob Ihre Trainingsdaten repräsentativ sind, und ein Schwachstellenbericht ersetzt keine Verzerrungsmessung. Die gute Nachricht: das Gerüst zu bauen dauert Monate, es zu füllen dauert Wochen.

Wer fällt gleichzeitig unter NIS2 und den AI Act?

Die beiden Anwendungsbereiche sind voneinander unabhängig. Das BSIG greift nach Sektor und Größe, der AI Act danach, wofür Sie KI einsetzen. Die Schnittmenge ist trotzdem groß: jede Einrichtung ab 50 Beschäftigten aus Anlage 1 oder 2, die Bewerbungen vorsortiert oder Leistung überwacht, fällt unter beides.

Für die deutsche Einordnung zählt § 28 BSIG. Besonders wichtige Einrichtungen beginnen bei 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. EUR Umsatz und zugleich über 43 Mio. EUR Bilanzsumme, wichtige Einrichtungen bei 50 Beschäftigten oder bei jeweils über 10 Mio. EUR Umsatz und Bilanzsumme. Betroffen sind rund 30.000 Unternehmen (OpenKRITIS), und die Registrierungsfrist nach § 33 Abs. 1 BSIG ist nach Angaben des BSI bereits abgelaufen (BSI, Abruf 14.08.2026). Anwendungsbereich, Fristen und Bußgeldrahmen haben wir im NIS2-Grundlagenartikel aufgeschlüsselt, hier interessiert nur die Schnittmenge.

Sektor nach Anlage 1 oder 2 BSIGTypische KI-NutzungEinordnung unter dem AI Act
Energie, Wasser, Transport und VerkehrLastprognose, Anomalieerkennung im Netz, VerkehrssteuerungAnhang III Nr. 2, Hochrisiko, sofern das System als Sicherheitsbauteil arbeitet. Eine Grundrechte-Folgenabschätzung verlangt Art. 27 hier nicht.
GesundheitsversorgungBefundungsunterstützung, Triage, DokumentationAnhang I bei Einbettung in ein Medizinprodukt, dann ab 02.08.2028. Die Einsatzdisposition bei Notrufen steht in Anhang III Nr. 5.
Verarbeitendes Gewerbe, Maschinenbau, ElektronikBildverarbeitung in der Qualitätsprüfung, vorausschauende WartungMeist minimales Risiko. KI in Maschinenprodukten wurde durch den Omnibus aus dem Hochrisiko-Bereich herausgenommen, die Details regelt ein delegierter Rechtsakt.
Digitale Infrastruktur: Cloud, Rechenzentrum, CDNAnomalieerkennung, Kapazitätsplanung, Serviceagenten im SupportDie Kennzeichnungspflicht für Chatbots nach Art. 50 gilt seit 02.08.2026. Sonst meist minimales Risiko.
Verwaltete IT-Dienste und SicherheitsdienstleisterAgenten in Kundensystemen, automatisierte AlarmbearbeitungRollenabhängig. Art. 25 entscheidet, ob Sie für das jeweilige System Anbieter oder Betreiber sind.
Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale NetzwerkeEmpfehlungssysteme, Inhaltsmoderation, generierte InhalteKennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 im Markt waren, läuft die Schonfrist am 02.12.2026 aus.
Jeder gelistete Sektor ab 50 BeschäftigtenVorauswahl von Bewerbungen, Beförderungsvorschläge, LeistungsüberwachungAnhang III Nr. 4, Hochrisiko ab 02.12.2027. Das ist die mit Abstand häufigste Schnittmenge.
Sektoren der Anlagen 1 und 2 des BSIG und die Einordnung ihrer typischen KI-Nutzung unter dem AI Act.

Die letzte Zeile verdient eigene Aufmerksamkeit. Die meisten Unternehmen halten den Hochrisiko-Teil des AI Act für ein Thema der Energiewirtschaft und der Kliniken. In der Praxis ist das häufigste Hochrisiko-System ein HR-Werkzeug, das mit einer Recruiting-Suite mitgeliefert wurde und von dem die IT nichts weiß. Fragen Sie im Fachbereich nach, nicht im Rechenzentrum.

Was verlangen BSIG und AI Act bei derselben Kontrolle?

In neun Bereichen verlangen beide etwas Ähnliches. Lieferkette, Betriebskontinuität und Schulung überschneiden sich fast vollständig. Risikomanagement und Dokumentation überschneiden sich im Rahmen, nicht im Inhalt. Die Protokollierung zur Hälfte, weil der AI Act die Entscheidungsspur des Modells verlangt und nicht das Serverlog. Die Vorfallbehandlung überschneidet sich im Prozess und gar nicht im Meldeweg.

KontrollbereichWas das BSIG verlangtWas der AI Act verlangtÜbertragbar?
Risikomanagement§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte nach dem Stand der Technik, verhältnismäßig zu Größe und Gefährdungslage.Art. 9: fortlaufendes, iteratives Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus, ab 02.12.2027.Weitgehend. Rahmen, Bewertungsskala und Prüfzyklus lassen sich übernehmen. Es fehlen die KI-eigenen Risikoarten: Verzerrung, Halluzination, Prompt Injection.
Daten- und Zugriffsverwaltung§ 30 BSIG: Zugriffskontrolle, Mehr-Faktor-Authentisierung, Personalsicherheit, Assetverwaltung.Art. 10: Relevanz, Repräsentativität und Verzerrungsprüfung der Trainings-, Validierungs- und Testdaten. Art. 26 verlagert die Eingabedatenqualität auf den Betreiber.Nur die Zugriffshälfte. Für die Datenqualitätspflichten aus Art. 10 gibt es im BSIG keine Entsprechung.
Protokollierung§ 30 BSIG als Teil der Detektion, für Betreiber kritischer Anlagen zusätzlich die Angriffserkennung nach § 31 BSIG.Art. 12: automatische Aufzeichnung von Ereignissen über die Lebensdauer des Systems. Art. 19 und Art. 26 Abs. 6: Aufbewahrung von mindestens sechs Monaten.Die Infrastruktur ja, der Inhalt nein. Ein SIEM weiß nicht, welcher Prompt welchen Werkzeugaufruf ausgelöst hat.
Vorfallbehandlung und Meldung§ 32 BSIG: Erstmeldung in 24 Stunden, Meldung mit Bewertung in 72 Stunden, Abschlussmeldung in einem Monat, jeweils an das BSI.Art. 73: schwerwiegender Vorfall binnen 15 Tagen, bei weitreichendem Verstoß oder schwerer Störung kritischer Infrastruktur binnen 2 Tagen, bei Todesfall binnen 10 Tagen, an die Marktüberwachungsbehörde.Der Prozess ja, der Meldeweg nein. Die 24-Stunden-Uhr ist die strengere. Wer auf sie hin übt, hält die AI-Act-Fristen ohnehin.
Lieferkette§ 30 BSIG nennt die Sicherheit der Lieferkette als eigenen Pflichtbereich, einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Dienstleistern.Art. 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette. Art. 53 Abs. 1 lit. b und Anhang XII: der GPAI-Anbieter informiert den nachgelagerten Anbieter.Ja, hier ist das Verhältnis am besten. Dasselbe Due-Diligence-Paket lässt sich um KI-Anlagen erweitern.
Betriebskontinuität§ 30 BSIG: Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup-Management, Wiederherstellung, Krisenmanagement.Art. 15 Abs. 4: Redundanz, Rückfall- und Ausfallsicherungslösungen sowie Beherrschung der Verzerrung durch Rückkopplungsschleifen.Ja. Das Ausfallszenario für ein KI-System kommt als zusätzliches Kapitel in dasselbe BCM-Dokument.
Leitungsverantwortung§ 38 BSIG: die Geschäftsleitung setzt die Maßnahmen um, überwacht die Umsetzung und schult sich regelmäßig selbst. Haftung nach dem Gesellschaftsrecht der Rechtsform.Art. 26: die Betreiberpflichten treffen das Unternehmen. Art. 99: Bußgelder treffen ebenfalls das Unternehmen, bei verbotenen Praktiken bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Umsatzes.Teilweise. Der AI Act kennt keine eigene Bußgeldnorm gegen die handelnde Person. Das BSIG kennt die persönliche Pflicht, aber ebenfalls keinen eigenen Bußgeldrahmen.
Dokumentation§ 30 BSIG: Sicherheitskonzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, dazu die Nachweise, die das BSI nach §§ 61 und 62 BSIG anfordern kann.Art. 11 und Anhang IV: technische Dokumentation. Art. 17: Qualitätsmanagementsystem. Art. 18: zehn Jahre Aufbewahrung. Art. 72: Plan zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen.Ablage, Versionierung und Freigabeprozess ja. Der Inhalt von Anhang IV ist fast vollständig neu zu schreiben.
Schulung§ 38 Abs. 3 BSIG: regelmäßige Schulung der Geschäftsleitung, dazu Cyberhygiene und Schulung der Beschäftigten nach § 30 BSIG.Art. 4: KI-Kompetenz, anwendbar seit 02.02.2025. Der Omnibus hat die Pflicht zu einer Förderpflicht abgeschwächt.Ja. Ein Jahresprogramm mit zwei Modulen und einem Teilnahmenachweis ist in beiden Regimen ein Beleg.
BSIG und EU AI Act im Vergleich, Kontrolle für Kontrolle. Eigene Lesart der beiden Regime, keine behördliche Auslegung.

Diese Tabelle ist unsere eigene Lesart der beiden Regime. Weder das BSI noch eine Marktüberwachungsbehörde hat bislang eine Handreichung zur Abstimmung der beiden Pflichtenkreise veröffentlicht, und bis August 2026 haben wir dazu keine behördliche Position gefunden. Wer Ihnen eine belastbarere Antwort verspricht, verkauft eine Eigeninterpretation als gesicherte Rechtslage. Die Pflichtbereiche aus § 30 BSIG haben wir in der NIS2-Checkliste für IT-Leiter einzeln aufgeschlüsselt.

Welche Meldewege laufen in Deutschland parallel?

Drei, und sie haben unterschiedliche Fristen, Empfänger und Auslöser. Ein Ransomware-Vorfall mit Datenabfluss löst heute zwei davon gleichzeitig aus. Der dritte kommt am 2. Dezember 2027 dazu, sobald Art. 73 AI Act auf Hochrisiko-Systeme anwendbar wird. Zusammenlegen lässt sich keiner der drei.

RechtsgrundlageFristEmpfängerAuslöser
§ 32 BSIG24 Stunden Erstmeldung, 72 Stunden mit Bewertung, 1 Monat AbschlussmeldungBSI über das Meldeportalerheblicher Sicherheitsvorfall bei einer betroffenen Einrichtung
Art. 33 DSGVO72 Stunden, bei hohem Risiko zusätzlich Art. 34 an die betroffenen Personenzuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des LandesVerletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Art. 73 AI Act15 Tage, 2 Tage bei weitreichendem Verstoß oder schwerer Störung kritischer Infrastruktur, 10 Tage bei TodesfallMarktüberwachungsbehördeschwerwiegender Vorfall mit einem Hochrisiko-System, anwendbar ab 02.12.2027
Parallele Meldepflichten in Deutschland, Stand 14.08.2026.

Welche Stelle in Deutschland die Marktüberwachung für KI übernimmt, nennen wir hier nicht. Zum Redaktionsschluss lag uns dazu keine zitierfähige Quelle vor, und eine deutsche Zuständigkeit zu raten wäre an dieser Stelle das Gegenteil von hilfreich. Klären Sie den Adressaten mit Ihrer Rechtsberatung, bevor Sie den Eskalationsplan verabschieden. Die 24-Stunden-Uhr aus § 32 BSIG bleibt davon unberührt, und sie ist die einzige der drei, die an einem Sonntagabend wirklich weh tut.

Wo reicht die NIS2-Arbeit allein nicht aus?

In vier Bereichen. Die Grundrechte-Folgenabschätzung, die Datenkontrolle mit Verzerrungsmessung, die Gestaltung der menschlichen Aufsicht und der Nachweis der Genauigkeit verlangen Belege, die ein Informationssicherheitsprogramm nie erzeugt. Dafür brauchen Sie eigene Arbeitspakete mit eigenem Budget, und die Fachkompetenz dafür kommt aus der Datenanalyse und dem Fachbereich, nicht aus dem SOC.

Grundrechte-Folgenabschätzung, Art. 27

Eine FRIA ist keine Risikoanalyse im IT-Sinn. Sie führt durch, welchen konkreten Schaden das System natürlichen Personen und Gruppen zufügen kann, wie häufig und wie lange es läuft, welche Aufsichtsmaßnahmen die Betroffenen schützen und wo sie sich beschweren können. Verpflichtet sind öffentliche Stellen, private Einrichtungen mit öffentlichen Dienstleistungen sowie Betreiber, die Kreditwürdigkeit bewerten oder Risiken in der Lebens- und Krankenversicherung einstufen. Kritische Infrastruktur als solche ist nicht erfasst. Die ausgefüllte Vorlage geht an die Marktüberwachungsbehörde. Auch dieser Termin ist auf den 2. Dezember 2027 gerutscht, weil Art. 27 in Kapitel III Abschnitt 3 steht.

Datenkontrolle und Verzerrungsmessung, Art. 10

Hier gibt es nichts zu übertragen. Art. 10 verlangt, dass Trainings-, Validierungs- und Testdaten relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei sind und dass Verzerrungen untersucht werden. Das erfordert Datenanalyse, Leistungsmessung je Untergruppe und die Dokumentation dessen, was Sie mit den gefundenen Abweichungen gemacht haben. Der Omnibus hat einen Punkt ausgeweitet: die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Verzerrungserkennung gilt jetzt für alle KI-Systeme, nicht nur für Hochrisiko-Systeme, mit wiederhergestelltem strengem Erforderlichkeitsmaßstab.

Menschliche Aufsicht, Art. 14 und Art. 26

Art. 14 ist eine Gestaltungsanforderung: das System muss so gebaut sein, dass Aufsicht tatsächlich ausgeübt werden kann, einschließlich Eingriff und Abschaltung. Art. 26 verlangt vom Betreiber, diese Aufsicht einer fachkundigen, geschulten und befugten natürlichen Person zu übertragen. Der Informationssicherheitsbeauftragte ist dafür nicht automatisch die richtige Person, weil das Qualifikationsprofil ein anderes ist und die Rollen sich in der Praxis gegenseitig blockieren. Zwei getrennte Rollen, eine gemeinsame Verantwortungsmatrix.

Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit, Art. 15

Das ist der einzige der vier Bereiche, in dem die BSIG-Arbeit teilweise zählt. Art. 15 Abs. 5 benennt die Widerstandsfähigkeit gegen Datenvergiftung, Modellvergiftung, feindliche Beispiele, Modellumgehung und Angriffe auf die Vertraulichkeit. Ihr Penetrationstest- und Schwachstellenprogramm lässt sich darauf ausdehnen. Was das BSIG nicht liefert, ist die Genauigkeitsmetrik: Sie müssen benennen, auf welchem Leistungsniveau das System arbeitet, das nach Art. 13 in der Betriebsanleitung angeben und laufend messen, ob es gehalten wird. Zur Verzahnung von AI Act und DSGVO haben wir gesondert im Beitrag zu AI Act, DSGVO und KI-Sicherheit geschrieben.

Was passiert, wenn ein KI-Agent Zugriff auf ein NIS2-System bekommt?

Ab diesem Moment ist der Agent Teil des Netz- und Informationssystems. Er gehört ins Asset-Inventar, braucht eine eigene Identität mit minimalen Rechten, seine Tätigkeit ist zu protokollieren, und bei einem Schaden läuft die 24-Stunden-Uhr. Wir sehen das in Projekten selten vollständig umgesetzt.

Zugriffsverwaltung

Der häufigste Fehler: der Agent meldet sich unter einem Mitarbeiterkonto an, weil das die schnellste Integration war. Damit brechen Zugriffskontrolle und Protokollierung gleichzeitig, denn im Log steht der Name einer Kollegin auch dann, wenn ein Modell in das System geschrieben hat. Verlangen Sie stattdessen ein eigenes Dienstkonto mit benanntem menschlichem Eigentümer, Leserechte als Standard, Schreibzugriffe ausschließlich über eine enge und widerrufbare Schnittstelle, rotierte Schlüssel und einen Notausschalter, der den Agenten mit einem Klick aus dem System nimmt. Der Notausschalter bedient die schnelle Reaktion nach § 30 BSIG und die menschliche Aufsicht nach Art. 14 AI Act in einem Zug.

Protokollierung

Ein Agent hinterlässt Spuren in drei Schichten, und die klassische NIS2-Protokollierung erfasst nur die erste.

  • Infrastrukturebene: Anmeldung, API-Aufruf, Datenbankoperation. Das landet ohnehin im SIEM und deckt den Detektionsteil des § 30 BSIG ab.
  • Entscheidungsebene: welcher Prompt ankam, welches Werkzeug das Modell mit welchen Parametern aufgerufen hat und was zurückkam. Das ist der Gegenstand von Art. 12 AI Act, und in ein typisches SIEM kommt es nicht.
  • Modellversionsebene: welches Modell, welche Version, welcher Systemprompt, welche Temperatur. Ohne diese Angaben lässt sich eine Entscheidung von vor sechs Monaten nicht rekonstruieren.

Die Aufbewahrung richtet sich nach der strengeren Frist. Der AI Act verlangt nach Art. 19 und Art. 26 Abs. 6 mindestens sechs Monate, branchenspezifische Vorgaben können länger sein. Wie die zweite Schicht werkzeugseitig aussieht, zeigt unser Vergleich von Langfuse und LangSmith.

Die 24-Stunden-Uhr bei einem KI-Vorfall

Hier liegt der rechtlich unsicherste Punkt, und es ist besser, das auszusprechen, als sich souverän zu irren. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 knüpft die Erheblichkeit eines Vorfalls an die Wirkung: schwerwiegende Betriebsstörung, finanzieller Verlust oder erheblicher materieller wie immaterieller Schaden bei anderen. Von einem Angreifer ist dort nicht die Rede. Wenn ein Agent falsche Daten in das ERP zurückschreibt und die Auslieferung steht, passt der Wortlaut. Eine behördliche Klarstellung dazu kennen wir nicht.

Unsere praktische Abgrenzung sieht so aus. Hat eine externe Beeinflussung den Vorfall ausgelöst, etwa eine Prompt Injection in einer eingehenden Mail oder einem Dokument, behandeln wir ihn als Sicherheitsvorfall, und die 24 Stunden nach § 32 BSIG laufen. Handelt es sich um einen reinen Modellfehler ohne gegnerisches Zutun, ist es zunächst ein Qualitätsfehler, aus dem ein schwerwiegender Vorfall nach Art. 73 AI Act werden kann, sofern das System als Hochrisiko-System eingestuft ist. Nur ist Art. 73 auf Hochrisiko-Systeme bis zum 2. Dezember 2027 nicht anwendbar. Heute gibt es für die Fehlfunktion eines nicht als Hochrisiko eingestuften Agenten also keine unionsrechtliche KI-Meldepflicht. Das BSIG kann trotzdem greifen.

Was müssen Sie vertraglich von Ihrem KI-Lieferanten verlangen?

§ 30 BSIG macht die Sicherheit der Lieferkette zu Ihrem Problem, einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern, und § 38 BSIG belässt die Verantwortung bei der Geschäftsleitung. Der Vertrag ist deshalb keine Formalie. Er ist Ihr einziges durchsetzbares Instrument gegenüber dem Lieferanten.

KlauselWozu sie dientRechtsgrundlage
RollenzuordnungFesthalten, wer für welches System Anbieter und wer Betreiber ist und was bei einer Änderung passiert.AI Act Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 25
Marken- und ZweckbestimmungsgrenzeIhr Name auf dem System oder eine geänderte Zweckbestimmung macht Sie zum Anbieter mit dem vollen Pflichtenpaket aus Art. 16.AI Act Art. 25 Abs. 1
Herausgabe der DokumentationOhne die Beschreibung von Fähigkeiten und Grenzen, die vom GPAI-Anbieter herunterfließt, können Sie Ihre eigenen Pflichten nicht erfüllen.AI Act Art. 53 Abs. 1 lit. b, Anhang XII, Art. 13
Logformat und AufbewahrungExportiert der Lieferant die Entscheidungsspur nicht in verwertbarer Form, haben Sie nichts, was Sie sechs Monate aufbewahren könnten.AI Act Art. 12, Art. 19, Art. 26 Abs. 6
Anzeige von Modell- und VersionswechselnEin stiller Modellwechsel kann eine wesentliche Veränderung sein und Ihre Rolle kippen lassen.AI Act Art. 25 Abs. 1 lit. b
Meldefrist für VorfälleDer Lieferant muss deutlich innerhalb von 24 Stunden informieren, sonst halten Sie Ihre eigene Erstmeldung nicht.§ 32 BSIG, § 30 BSIG
Auditrecht und AuskunftPrüfrechte stehen selten im Gesetz, aber der Vertrag macht sie durchsetzbar. Ohne sie bleibt Ihre Lieferkettenpflicht Papier.§ 30 BSIG
Auftragsverarbeitung und TrainingsausschlussTraining auf Ihren Daten ausschließen, Speicherort festlegen, Unterauftragnehmer benennen. Ein AVV nach Art. 28 DSGVO hat zehn Pflichtinhalte.Art. 28 DSGVO, AI Act Art. 10
Mindestklauseln für einen Vertrag über ein KI-System

Im deutschen Einkauf ist die letzte Zeile meist die erste Frage. Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird geprüft, bevor irgendjemand über Architektur spricht. Bitkom hat Datenschutzanforderungen in einer Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten als größte externe Hürde für den KI-Einsatz gemessen, genannt von 77 Prozent (Bitkom, 11.03.2026). Ein KI-Anbieter, der ohne AVV und ohne Unterauftragnehmerliste erscheint, kommt in die technische Diskussion gar nicht erst hinein.

Umgekehrt gilt dasselbe, und das ist der am wenigsten genutzte Kanal im Markt. Zehntausende Zulieferer, die selbst nicht unter § 28 BSIG fallen, bekommen dieselben Anforderungen über den Vertrag. Wenn Sie Software oder KI-Systeme liefern, legt Ihnen früher oder später jemand diesen Klauselsatz vor. Besser, Sie bringen ihn selbst mit.

Wie sieht ein gemeinsamer Compliance-Plan aus?

Ein Inventar, ein Risikoregister, eine Protokollierungsrichtlinie, ein Vorfallprozess mit getrennten Meldewegen, ein Lieferantenpaket und ein Schulungsprogramm. Darauf kommen die vier KI-eigenen Arbeitspakete. Der Zeitplan unten setzt voraus, dass die BSIG-Grundlagen stehen und dass Sie zum 2. Dezember 2027 AI-Act-fähig sein wollen.

PhaseWas passiertErgebnis
Tag 0 bis 30Asset-Inventar um KI-Felder ergänzen: Modell, Version, Datenquelle, Rolle, fachlicher Verantwortlicher. Transparenzpflichten aus Art. 50 durchgehen, denn die gelten seit dem 02.08.2026.ein zusammengeführtes Inventar, Chatbot-Hinweis und Inhaltskennzeichnung in Ordnung
Tag 30 bis 90Das vorhandene Risikoregister um eine KI-Sicht erweitern. Protokollierungs- und Aufbewahrungsrichtlinie auf die Entscheidungsspur ausdehnen. Eskalation im Vorfallprozess auf getrennte Meldewege umstellen.ein Risikoregister, eine Logrichtlinie, ein Eskalationsprozess
Tag 90 bis 180Einstufung: Risikokategorie nach Art. 6 und Anhang III je System. Klauselsatz an die Lieferanten versenden. Schulungsprogramm mit zwei Modulen ausrollen.dokumentierte Einstufungen, unterzeichnete Lieferantenanlagen, Schulungsnachweise
erstes Halbjahr 2027Für alles, was als Hochrisiko eingestuft ist: technische Dokumentation nach Anhang IV, Protokolle zur Datenkontrolle und Verzerrungsmessung, Aufsichtskonzept und, wo Art. 27 greift, die FRIA.ein Dokumentationspaket je System
zweites Halbjahr 2027Konformitätsbewertung nach Art. 43, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in der EU-Datenbank, soweit einschlägig.marktfähiger Zustand zum 02.12.2027
ab 2028Laufender Betrieb: Beobachtung nach dem Inverkehrbringen nach Art. 72, dazu die BSIG-Nachweise, die das BSI jederzeit anfordern kann.eine Nachweisbasis für zwei Regime
Gemeinsamer Fahrplan für eine Organisation, die von der BSIG-Umsetzung ausgeht

Eines sollten Sie nicht aufschieben. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026, die Bußgeldvorschriften aus Art. 99 sind seit dem 2. August 2025 anwendbar. Läuft auf Ihrer Website ein Chatbot, ohne dass die Besucherin erfährt, dass sie mit einer Maschine spricht, ist das heute ein Verstoß und kein künftiges Risiko. Der Aufwand liegt bei wenigen Stunden.

Zusammenfassung und häufige Fragen

Wir haben NIS2 umgesetzt. Brauchen wir trotzdem AI-Act-Compliance?

Ja, sobald Ihr Unternehmen ein KI-System einsetzt oder anbietet, das unter den AI Act fällt. Die beiden Anwendungsbereiche sind voneinander unabhängig: ein Wasserversorger kann ohne jede KI unter das BSIG fallen, und eine HR-Beratung mit 30 Beschäftigten kann Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems sein, ohne je NIS2 gehört zu haben. Nachweise aus dem BSIG-Projekt sind beim Risikomanagement, bei der Protokollierung, in der Lieferkette und bei Schulungen wiederverwendbar. Eine gegenseitige Anerkennung der beiden Regime gibt es nicht.

Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten des AI Act?

Für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital Omnibus on AI, trat am 27. Juli 2026 in Kraft und hat diese Termine um 16 beziehungsweise 12 Monate verschoben. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 wurden nicht verschoben und gelten seit dem 2. August 2026. Die Bußgeldvorschriften aus Art. 99 sind seit dem 2. August 2025 anwendbar.

Geht eine AI-Act-Meldung an dieselbe Stelle wie eine NIS2-Meldung?

Nein. Nach § 32 BSIG melden Sie einen erheblichen Sicherheitsvorfall binnen 24 Stunden als Erstmeldung, binnen 72 Stunden mit Bewertung und binnen eines Monats abschließend an das BSI. Ein schwerwiegender Vorfall nach Art. 73 AI Act geht an die Marktüberwachungsbehörde, im Regelfall binnen 15 Tagen. Sind personenbezogene Daten betroffen, kommt Art. 33 DSGVO mit 72 Stunden an die Datenschutzaufsicht des Landes hinzu. Drei Wege, drei Fristen, drei Empfänger.

Ist der Fehler eines KI-Agenten ein meldepflichtiger Sicherheitsvorfall?

Dazu liegt uns im August 2026 keine behördliche Klarstellung vor. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 knüpft die Erheblichkeit an die Wirkung: schwerwiegende Betriebsstörung, finanzieller Verlust oder erheblicher Schaden bei Dritten. Von einem Angreifer ist dort nicht die Rede. Wenn eine externe Beeinflussung den Vorfall ausgelöst hat, etwa eine Prompt Injection in einem eingehenden Dokument, ist die Einordnung eindeutig. Bei einem reinen Modellfehler ist sie vertretbar, aber nicht entschieden.

Reicht ein Zertifikat nach ISO 27001 oder ISO 42001 für beide Regime?

Es reicht nicht, hilft aber erheblich. Ein ISO-27001-Zertifikat ersetzt die Pflichten aus § 30 BSIG nicht, liefert jedoch einen großen Teil der Dokumentation, die Sie ohnehin erstellen müssten. Für den AI Act knüpfen die Art. 40 bis 42 die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, und die Normungsarbeit dazu läuft noch. Dass ein ISO-42001-Zertifikat eine förmliche Vermutung der NIS2-Konformität begründet, steht in keiner uns bekannten Quelle. Das ist ein Effizienzargument, keine Rechtsvermutung.

Was passiert, wenn wir das KI-System eines Lieferanten unter eigenem Namen anbieten?

Nach Art. 25 AI Act werden Sie damit zum Anbieter, und die Anbieterpflichten aus Art. 16 treffen Sie. Dasselbe gilt, wenn Sie das System wesentlich verändern oder seine Zweckbestimmung so ändern, dass es zum Hochrisiko-System wird. Der ursprüngliche Anbieter wird dann frei, muss aber kooperieren und angemessenen technischen Zugang gewähren. Das ist der teuerste Satz in einem Lieferantenvertrag, und er steht meist nicht drin.

Wer ist in Deutschland die Marktüberwachungsbehörde für KI?

Diese Frage beantworten wir bewusst nicht. Zum Redaktionsschluss am 14. August 2026 lag uns keine zitierfähige Quelle zur deutschen Behördenbenennung nach Art. 70 AI Act vor, und deutsche Zuständigkeiten zu raten wäre in einem Compliance-Text der falsche Weg. Klären Sie den Adressaten mit Ihrer Rechtsberatung, bevor Sie den Meldeprozess festschreiben. Praktisch relevant wird er ohnehin erst mit der Anwendbarkeit von Art. 73 ab dem 2. Dezember 2027.

Womit fangen wir an, wenn beide Themen offen sind?

Mit dem Asset-Inventar, und zwar mit einem einzigen. Ergänzen Sie die vorhandene NIS2-Liste um vier Felder je System: eingesetztes Modell samt Version, Datenquellen, Rolle nach Art. 3 AI Act und fachlicher Verantwortlicher. Danach prüfen Sie die Transparenzpflichten aus Art. 50, weil die bereits gelten. Beides zusammen ist in wenigen Wochen machbar und liefert die Grundlage für jede weitere Einstufung.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine Information und keine Rechtsberatung. Die Fundstellen geben den Stand vom 14. August 2026 wieder, und an mehreren Punkten haben wir markiert, wo die behördliche Praxis fehlt. Die Einstufung eines konkreten Systems und die daraus folgende Pflichtenliste gehören in die Hand einer Kanzlei, die das System kennt.

Wenn Sie jetzt anfangen: unser NIS2-Compliance-Programm deckt die Cybersicherheitsseite ab, die EU-AI-Act-Umsetzung übernimmt Einstufung, Dokumentation und FRIA. Planen Sie beides als ein Projekt, weil Inventar, Risikoregister und Lieferantenpaket in beiden Fällen dieselben sind.

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