Gilt der EU AI Act für mein Unternehmen, und was hat sich im Sommer 2026 geändert?
Er gilt, sobald Ihr Unternehmen ein KI-System in der Union anbietet oder einsetzt. Die meisten Verantwortlichen rechnen allerdings mit dem falschen Datum. Die Frist für Hochrisiko-Systeme, der 2. August 2026, ist auf den 2. Dezember 2027 gerutscht. In Kraft getreten sind an diesem 2. August die Transparenzpflichten aus Art. 50.
Die Verschiebung kam mit der Verordnung (EU) 2026/1744, die in der Presse als Digital Omnibus on AI läuft. Vorschlag im November 2025, Abschluss des Trilogs am 7. Mai 2026, Annahme durch das Parlament am 16. Juni und durch den Rat am 29. Juni, Veröffentlichung im Amtsblatt am 24. Juli, Inkrafttreten am 27. Juli 2026. Sechs Tage vor dem ursprünglichen Termin.
02.08.2026
Art. 50 Transparenz, bereits anwendbar
02.12.2027
Hochrisiko nach Anhang III, neues Datum
02.08.2028
Produktintegrierte Systeme nach Anhang I
Für den deutschen Markt ist eine Zahl dabei wichtiger als die Fristen selbst. Nach einer Erhebung des ifo Instituts vom 5. Juni 2026 entwickeln nur 18,7 Prozent der Unternehmen in Deutschland eigene KI-Systeme, rund drei Viertel nutzen zugekaufte Lösungen. Das heißt: Die große Mehrheit ist Betreiber, nicht Anbieter, und braucht einen völlig anderen Pflichtenkatalog als den, der in den meisten Fachbeiträgen beschrieben wird. Der Bitkom hat am 11. März 2026 gemeldet, dass 41 Prozent der Unternehmen KI bereits einsetzen, ein Jahr zuvor waren es 17 Prozent. Grundlage sind 604 telefonisch befragte Unternehmen ab 20 Beschäftigten, repräsentativ gewichtet.
Sechzehn zusätzliche Monate sind kein Geschenk, sondern Luft zum Atmen. Für Risikomanagement, Daten-Governance und technische Dokumentation eines Anhang-III-Systems ist das keine üppige Frist, zumal die wenigsten Unternehmen vor dem alten Termin überhaupt mit dem Inventar begonnen hatten. Wer sich jetzt auf ein „dann eben 2027“ einrichtet, steht in achtzehn Monaten an derselben Stelle.
Wann gilt welche Pflicht? Die Zeitleiste vor und nach dem Omnibus
Der Omnibus hat drei Dinge bewegt: das Pflichtenpaket für Hochrisiko-Systeme, die Frist für die Reallabore und die produktintegrierten Systeme nach Anhang I. Verbote, GPAI-Regeln und Bußgeldrahmen blieben unangetastet. Die folgende Tabelle stellt beide Daten nebeneinander.
| Pflichtenkreis | Ursprüngliches Datum | Datum nach dem Omnibus | Stand im August 2026 |
|---|---|---|---|
| Verbotene Praktiken nach Art. 5 | 02.02.2025 | unverändert | anwendbar |
| KI-Kompetenz nach Art. 4 | 02.02.2025 | gleiches Datum, entschärfter Wortlaut | anwendbar |
| GPAI-Modelle (Art. 53 bis 55), Governance, Bußgelder nach Art. 99 | 02.08.2025 | unverändert | anwendbar |
| Transparenzpflichten nach Art. 50 | 02.08.2026 | unverändert | anwendbar |
| Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen | kein eigenes Datum | 02.12.2026 | Übergangsfrist läuft |
| Neues Verbot in Art. 5: Erzeugung von NCII und CSAM | existierte nicht | 02.12.2026 | Übergangsfrist läuft |
| Reallabore nach Art. 57, Einrichtung durch die Mitgliedstaaten | 02.08.2026 | 02.08.2027 | verschoben |
| GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr waren | 02.08.2027 | unverändert | steht bevor |
| Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (Art. 8 bis 27) | 02.08.2026 | 02.12.2027 | verschoben um 16 Monate |
| Produktintegrierte Hochrisiko-Systeme nach Anhang I | 02.08.2027 | 02.08.2028 | verschoben um 12 Monate |
Es lohnt sich, genau zu trennen, was in die Zukunft gerutscht ist und was hier geblieben ist. Verschoben wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III, und darin steckt auch die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27, weil Art. 26 und 27 im dritten Abschnitt stehen.
| Heute anwendbar | Verschoben auf den 02.12.2027 |
|---|---|
| Verbote nach Art. 5 und Bußgelder nach Art. 99 | Art. 8 bis 15: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit |
| Art. 50: Hinweis auf den Chatbot, Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Deepfake-Offenlegung | Art. 16 bis 25: Pflichten von Anbietern, Einführern und Händlern, Qualitätsmanagement nach Art. 17, Konformitätsbewertung nach Art. 43, Erklärung nach Art. 47, CE-Kennzeichnung nach Art. 48, Registrierung nach Art. 49 |
| GPAI: Art. 53 bis 55 sowie die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission seit dem 02.08.2026 | Betreiberpflichten nach Art. 26 und die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 |
Sind Sie Anbieter oder Betreiber? Diese Frage entscheidet alles Weitere
Fast jede Pflicht der Verordnung hängt an einer Rolle, nicht an der Unternehmensgröße. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein fremdes System in eigener Verantwortung einsetzt. Die Grenze verläuft am Namen, nicht am Quellcode.
| Was Sie im Unternehmen tun | Ihre Rolle | Was heute für Sie gilt |
|---|---|---|
| Ihr Team nutzt ChatGPT oder Claude für Korrespondenz, Notizen und Code | Betreiber. Anbieter ist OpenAI oder Anthropic. | Förderung der KI-Kompetenz nach Art. 4, DSGVO gesondert. Keine Hochrisiko-Pflicht. |
| Sie haben einen Chatbot von einer Agentur gekauft, er läuft unter Ihrem Namen auf Ihrer Website | Sehr wahrscheinlich sind Sie Anbieter nach Art. 3 Nr. 3, die Agentur ist Zulieferer. | Hinweispflicht nach Art. 50 Abs. 1 seit dem 02.08.2026, bei generativen Ausgaben zusätzlich Art. 50 Abs. 2. |
| Sie entwickeln ein eigenes KI-Produkt und vertreiben es unter Ihrer Marke | Anbieter, ausnahmslos. | Art. 50 jetzt. Fällt die Zweckbestimmung unter Anhang III, das gesamte Kapitel III ab dem 02.12.2027. |
| Sie bauen als Integrator ein fremdes Modell in das System Ihres Kunden ein | Kommt darauf an, unter wessen Namen es in Betrieb geht. Meist ist der Kunde Anbieter und Sie Zulieferer. | Rolle und Dokumentationspflicht gehören in den Vertrag. Art. 25 kann die Zuordnung kippen. |
| Sie lassen ein Allzweckmodell Bewerbungen vorsortieren oder Beförderungen vorschlagen | Betreiber in einem Anwendungsfall nach Anhang III Nr. 4, und nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. c möglicherweise auch Anbieter. | Betreiberpflichten ab dem 02.12.2027. Einstufung und Entscheidung stehen dagegen jetzt an. |
Art. 25 verschiebt einen Betreiber in drei Fällen in die Anbieterrolle. Wenn er seinen Namen oder seine Marke auf ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System setzt. Wenn er eine wesentliche Änderung vornimmt und das System weiterhin hochriskant bleibt. Und wenn er die Zweckbestimmung eines nicht als hochriskant eingestuften Systems, auch eines Allzweckmodells, so ändert, dass es hochriskant wird. Der ursprüngliche Anbieter ist dann entlastet, muss aber kooperieren und technischen Zugang gewähren.
In deutschen und österreichischen Projekten fehlt dieser Punkt in fast jedem Vertrag. Die Vertragsdiskussion läuft dort über die Abgrenzung von Werkvertrag nach § 631 BGB und Dienstvertrag nach § 611 BGB, also über Erfolg, Abnahme und Gewährleistung. Über die Anbieterrolle nach Art. 3 Nr. 3 sagt diese Abgrenzung nichts, und der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt wieder etwas Drittes. Drei getrennte Fragen, drei Absätze. Unsere Erfahrung: Der Auftraggeber hält die Konformität für die Aufgabe des Entwicklers, der Entwickler für die des Auftraggebers. Ein Absatz heute ist billiger als ein Streit mitten im Marktüberwachungsverfahren.
Der häufigste Fall im deutschen Mittelstand ist die zugekaufte Lösung, die unter der eigenen Marke läuft. Dann sitzt die Anbieterrolle bei Ihnen, die technischen Nachweise liegen aber beim Hersteller. Verlangen Sie deshalb schon in der Ausschreibung die Betriebsanleitung nach Art. 13 in einer Fassung, die Ihre eigenen Pflichten trägt, und lassen Sie sich zusichern, dass Sie im Prüfungsfall Zugang zur technischen Dokumentation nach Anhang IV bekommen. Klären Sie außerdem, wer eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 25 überhaupt auslösen darf. Ein Hersteller, der auf diese drei Fragen keine schriftliche Antwort gibt, wird sie im Ernstfall auch nicht geben.
Schritt 1: Wie erstellen Sie ein Inventar Ihrer KI-Systeme?
Das Inventar ist das eine Arbeitsergebnis, das sich unabhängig von Rolle und Risikoklasse für jedes Unternehmen lohnt. Eine Tabelle, in der jedes Werkzeug mit KI-Anteil steht, einschließlich der Assistenten, die in bereits bezahlter Software eingebaut sind. Ohne diese Liste erfolgt die Einstufung blind, und bei der ersten behördlichen Nachfrage liegt nichts auf dem Tisch.
Beginnen Sie die Suche in der Buchhaltung, nicht in der IT. Kreditkartenabrechnungen und SaaS-Rechnungen zeigen mehr Schatten-IT als jede interne Umfrage: Übersetzungs-Plug-ins, Protokollassistenten, Ranking-Module im Bewerbermanagement, Lead-Scoring im CRM, Stimmungsanalyse im Ticketsystem. All das sind KI-Systeme im Sinne der Verordnung.
| System | Einsatzbereich | Rolle | Modell und Anbieter | Datenkategorien | Entscheidung ohne menschliche Freigabe? | Einstufung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kundenservice-Chatbot auf der Website | Marketing, Kundenservice | Anbieter | GPT-API, OpenAI | Name, E-Mail, Bestellnummer | Nein, Eskalation an einen Menschen | Transparenzpflicht nach Art. 50 Abs. 1 |
| Vorauswahl von Bewerbungen im Bewerbermanagement | Personal, Recruiting | Betreiber, unter Umständen Anbieter | Eingebautes Modell des Herstellers | Bewerbungsunterlagen, Kontaktdaten | Ja, das System sortiert aus | Anhang III Nr. 4, hochriskant |
| Rechnungsdatenextraktion in der Buchhaltung | Finanzen | Betreiber | Cloud-Dienst für Dokumentenverarbeitung | Rechnungs- und Partnerdaten | Nein, die Buchhaltung gibt jede Position frei | Minimales Risiko |
Schritt 2: In welche Risikoklasse fällt Ihr System?
Es gibt vier Klassen. Verboten nach Art. 5, hochriskant nach Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I oder nach Art. 6 Abs. 2 mit Anhang III, transparenzpflichtig nach Art. 50, und minimales Risiko ohne eigene Pflichten. Eingestuft wird pro System und pro Zweckbestimmung, niemals auf Unternehmensebene.
Anhang III nennt acht Bereiche: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalführung, Zugang zu wesentlichen Diensten mit Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Der klassische Mittelständler berührt davon nur den vierten und den fünften Bereich.
Art. 6 Abs. 3 ist der Rettungsanker. Ein System aus Anhang III gilt trotzdem nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine von vier Bedingungen erfüllt: Es erfüllt eine eng gefasste Verfahrensaufgabe, es verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit, es erkennt Abweichungen von Entscheidungsmustern ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder es erledigt eine vorbereitende Aufgabe. Sobald ein System Profiling betreibt, bleibt es hochriskant, ohne Ausnahme. Der Anbieter muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und sich nach Art. 49 Abs. 2 trotzdem registrieren. Der Omnibus hat diese Registrierung erleichtert, gestrichen hat er sie nicht.
Die Einstufung haben wir Frage für Frage in einem eigenen Beitrag durchgespielt: Entscheidungsbaum für Hochrisiko-KI-Systeme. Fällt das Ergebnis auf hochriskant, zeigt die Checkliste zu Anhang III, welche Arbeitsergebnisse dann fällig werden.
Schritt 3: Was ist im August 2026 bereits Pflicht?
Drei Dinge. Die Verbote aus Art. 5 seit dem 2. Februar 2025, die KI-Kompetenz nach Art. 4 seit demselben Tag, und die Transparenzpflichten aus Art. 50 seit dem 2. August 2026. Alle drei gelten für jedes Unternehmen, unabhängig von Größe und Risikoklasse. Der Bußgeldrahmen ist seit dem 2. August 2025 scharf.
Art. 5: was vollständig ausgeschlossen ist
Von den acht verbotenen Praktiken sind zwei die, in die ein normales Unternehmen versehentlich hineinläuft. Die erste ist Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, außerhalb medizinischer und sicherheitsbezogener Zwecke. Stimmungsanalyse auf Callcenter-Mitschnitten zählt dazu, wenn sie sich auf die Beschäftigten richtet. Die zweite ist biometrische Kategorisierung nach Buchst. g, sobald daraus auf ein geschütztes Merkmal geschlossen wird. Daneben stehen manipulative Techniken, das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit, Social Scoring, die allein auf Profiling gestützte Straftatenprognose und das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern.
Der Omnibus hat ein Verbot ergänzt: KI zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlicher intimer Aufnahmen und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Wer ein generatives System betreibt, muss die Filterung bis zum 2. Dezember 2026 stehen haben.
Art. 50: was auf den Bildschirm gehört
Dieses Paket läuft seit zwölf Tagen und wird von einem großen Teil der Unternehmenswebsites gerade nicht erfüllt. Seine vier Absätze decken vier verschiedene Situationen ab.
| Situation | Was verlangt wird | Rechtsgrundlage | Ab wann |
|---|---|---|---|
| Die Person interagiert unmittelbar mit einem KI-System | Hinweis, dass sie mit einer KI spricht, außer es ist offensichtlich | Art. 50 Abs. 1 | 02.08.2026 |
| Das System erzeugt synthetischen Text, Bild, Ton oder Video | Maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgabe als künstlich erzeugt | Art. 50 Abs. 2 | 02.08.2026, bei Bestandssystemen 02.12.2026 |
| Sie betreiben Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Information der betroffenen Personen über den Betrieb des Systems | Art. 50 Abs. 3 | 02.08.2026 |
| Deepfakes oder KI-erzeugte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse | Sichtbare Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde | Art. 50 Abs. 4 | 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |
Für die technische Seite hat die Kommission am 10. Juni 2026 den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content finalisiert. Die Unterzeichnung ist freiwillig, sie begründet aber die Konformitätsvermutung und benennt konkrete Kennzeichnungsverfahren.
Art. 4: KI-Kompetenz, inzwischen weicher formuliert
Ursprünglich sollten Anbieter und Betreiber ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherstellen. Der Omnibus hat daraus eine Pflicht gemacht, die Entwicklung von KI-Kompetenz zu fördern. Aus einer Erfolgspflicht wurde eine Bemühenspflicht. Praktisch genügt eine dokumentierte interne Schulung samt Nutzungsrichtlinie, Prüfungen müssen Sie niemandem abnehmen.
Ich würde das trotzdem nicht als erledigt abhaken. Art. 4 ist die einzige Vorschrift, die jedes Unternehmen trifft, und sie ist für eine Behörde am billigsten zu kontrollieren. Eine dreiseitige Nutzungsrichtlinie plus datierte Teilnehmerliste einer einstündigen Schulung kostet ein paar Stunden.
Schritt 4: Was muss bis zum 2. Dezember 2027 stehen?
Lautet die Einstufung hochriskant, greift das vollständige Paket aus Kapitel III ab dem 2. Dezember 2027, bei produktintegrierten Systemen nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Das Paket besteht nicht aus Erklärungen, sondern aus funktionierenden Prozessen und dokumentierten Nachweisen. Die Liste für Anbieter unterscheidet sich von der für Betreiber.
| Artikel | Was aufzubauen ist | Welches Arbeitsergebnis es belegt |
|---|---|---|
| Art. 9 | Fortlaufendes Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus | Risikoregister, Minderungsmaßnahmen, Testprotokolle |
| Art. 10 | Daten-Governance für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze | Beschreibung der Datenherkunft, Prüfung auf Repräsentativität und Verzerrung |
| Art. 11 und Anhang IV | Technische Dokumentation, fertig vor dem Inverkehrbringen und danach aktuell gehalten | Kapitelstruktur nach Anhang IV, versioniert |
| Art. 12 | Automatische Protokollierung über die Lebensdauer des Systems | Protokollierungskonzept, Aufbewahrungsregel, technische Umsetzung |
| Art. 13 | Transparenz gegenüber dem Betreiber | Betriebsanleitung, die dem Betreiber die eigene Konformität ermöglicht |
| Art. 14 | Menschliche Aufsicht auf Ebene der Auslegung | Beschreibung der Aufsichtspunkte, Eingriffs- und Abschaltmöglichkeit |
| Art. 15 | Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit | Metriken, Fehlertoleranztests, Schutz gegen Adversarial Attacks und Data Poisoning |
| Art. 17 | Qualitätsmanagementsystem | Dokumentierte Richtlinien, Verfahren, Verantwortungsmatrix |
| Art. 43 | Konformitätsbewertung | Bei Anhang III meist interne Kontrolle, bei Anhang I notifizierte Stelle |
| Art. 47, 48, 49 | EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in der EU-Datenbank | Unterzeichnete Erklärung, Kennzeichnung am Produkt, Registereintrag |
| Art. 73 | Meldung schwerwiegender Vorfälle | Meldeverfahren, 15 Tage, bei weitreichenden Verstößen 2 Tage |
Als Betreiber bekommen Sie mit Art. 26 eine kürzere Liste, die es aber in sich hat. Die menschliche Aufsicht muss einer fachkundigen, geschulten und befugten Person übertragen werden. Eingabedaten in Ihrem Verantwortungsbereich müssen für die Zweckbestimmung relevant sein. Den Betrieb müssen Sie überwachen und den Anbieter bei Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen unverzüglich informieren. Protokolle sind mindestens sechs Monate aufzubewahren. Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz sind die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten zu informieren. Und betroffene natürliche Personen müssen erfahren, wenn das System Entscheidungen über sie trifft oder unterstützt.
Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 bindet öffentliche Stellen, private Einrichtungen mit öffentlichen Dienstleistungen sowie Betreiber der Systeme aus Anhang III Nr. 5 Buchst. b und c, also Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. Die ausgefüllte Vorlage geht an die Marktüberwachungsbehörde. Auch diese Pflicht läuft ab dem 2. Dezember 2027, obwohl mehrere Quellen weiterhin den 2. August 2026 drucken.
Die Arbeitsergebnisse haben wir artikelweise aufgeschlüsselt, mit Verantwortlichen und Aktualisierungsrhythmus: AI-Act-Dokumentation. Wenn zusätzlich Datenhoheit eine Rolle spielt, ist das relevant für Art. 10 und Art. 12: Der Bitkom Cloud Report 2026, 603 befragte Unternehmen ab 20 Beschäftigten, kommt darauf, dass 91 Prozent einen deutschen und 68 Prozent einen EU-Anbieter bevorzugen würden, während heute 71 Prozent einen US-Anbieter nutzen. Wer Trainings- und Protokolldaten im Haus behält, löst diesen Konflikt technisch statt vertraglich.
Wie hoch können die Bußgelder ausfallen?
Art. 99 kennt drei Stufen, und in jeder ist der höhere Wert aus Festbetrag und Umsatzanteil die Obergrenze. Verbotene Praktiken erreichen 35 Mio. EUR oder 7 Prozent. Die meisten übrigen Verstöße erreichen 15 Mio. EUR oder 3 Prozent. Unrichtige Angaben gegenüber der Behörde erreichen 7,5 Mio. EUR oder 1 Prozent. Bei KMU dreht sich die Logik um. Die Beträge selbst hat der Omnibus nicht angefasst.
| Verstoß | Allgemeine Obergrenze | KMU und Start-up | Small Mid-Cap |
|---|---|---|---|
| Verbotene Praktik nach Art. 5 | 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, der höhere Wert | der niedrigere der beiden Werte | keine gesonderte Erleichterung |
| Verstoß gegen Art. 16, 22 bis 26 und Art. 50 | 15 Mio. EUR oder 3 %, der höhere Wert | der niedrigere der beiden Werte | niedrigere Obergrenze |
| Unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber der Behörde | 7,5 Mio. EUR oder 1 %, der höhere Wert | der niedrigere der beiden Werte | niedrigere Obergrenze |
| Anbieter eines GPAI-Modells (Art. 101) | 15 Mio. EUR oder 3 %, verhängt durch die Kommission | nicht einschlägig | nicht einschlägig |
Small Mid-Cap ist eine mit dem Omnibus eingeführte Kategorie: unter 750 Beschäftigte und höchstens 150 Mio. EUR Umsatz. Dazu gehören vereinfachte Dokumentation, Erleichterungen beim Qualitätsmanagementsystem, Vorrang in den Reallaboren und die niedrigere Bußgeldobergrenze auf der zweiten und dritten Stufe. Ein erheblicher Teil des gehobenen Mittelstands fällt in dieses Band, prüfen Sie es an Ihren eigenen Zahlen nach.
Wie das Bußgeldverfahren national ausgestaltet ist, regelt jeder Mitgliedstaat selbst. Aus unserer eigenen Projektpraxis in Ungarn ist die Ausgestaltung dokumentiert: Dort wird der Betrag in Forint festgesetzt, bis zur Obergrenze aus Art. 99 und 100, zahlbar binnen 30 Tagen, ein summarisches Verfahren ist ausgeschlossen. Solche lokalen Verfahrensregeln bauen wir routinemäßig in Compliance-Projekte ein. Für Deutschland und Österreich nennen wir hier bewusst keine Zahl und keine Vorschrift, weil wir die aktuelle Fassung am 14. August 2026 nicht aus einer Primärquelle bestätigen konnten.
Welche Behörde setzt den AI Act durch?
Art. 70 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde zu benennen und der Kommission zu melden. Die Antwort auf die Frage hängt also davon ab, wo Sie tätig sind. Genau hier endet das, was wir seriös schreiben können.
| Rolle nach dem AI Act | Was gesichert ist | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| Marktüberwachung und zentrale Anlaufstelle (Art. 70) | Jeder Mitgliedstaat benennt eigene Stellen und meldet sie der Kommission | Die Benennung für Deutschland und Österreich konnten wir nicht aus einer Primärquelle bestätigen |
| Notifizierende Behörde (Art. 28) | Benennt und überwacht die Konformitätsbewertungsstellen | Gleiche Einschränkung, gleiche Empfehlung: schriftlich nachfragen |
| Bußgeldverfahren (Art. 99) | Die Obergrenzen stehen unmittelbar in der Verordnung | Verfahren, Zuständigkeit und Fristen sind nationales Recht |
| Cybersicherheit nach NIS2 | Das BSI ist nach dem BSIG zuständig, das seit dem 06.12.2025 in der Fassung des NIS2UmsuCG gilt | Daraus folgt keine Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach dem AI Act |
| Datenschutz | Die DSGVO gilt parallel, die Aufsichtsbehörden handeln in ihrem eigenen Mandat | Eine DSGVO-Prüfung ersetzt die Konformitätsbewertung nach dem AI Act nicht |
Die Verwechslung von BSI und AI-Act-Aufsicht begegnet uns in Gesprächen regelmäßig, deshalb steht sie in der Tabelle. Für NIS2 ist die Lage klar und in §§ 28 bis 39 BSIG nachlesbar. Für den AI Act ist sie es in Deutschland aus unserer Sicht noch nicht, jedenfalls nicht in einer Primärquelle, die wir zitieren würden.
Ein zweiter Punkt, der ehrlich benannt gehört: Nationale Ausführungsregeln, die vor dem 27. Juli 2026 entstanden sind, gehen teilweise noch von der Anwendungslogik des 2. August 2026 aus, während die Verordnung das nicht mehr tut. Aufgelöst wird dieser Widerspruch nach unserer Einschätzung zugunsten der unmittelbar geltenden Verordnung, also zugunsten des 2. Dezember 2027. Das ist eine Schlussfolgerung, keine Behördenauskunft. Wenn daran bei Ihnen ein echtes Risiko hängt, holen Sie die Auskunft schriftlich ein.
Was tun Sie in den nächsten 30 Tagen?
Ein Monat bringt keine fertige Konformität, schließt aber die drei heute schon bußgeldbewehrten Pflichten und bringt den Hochrisiko-Strang ins Rollen. Die Reihenfolge ist wichtig: erst das Inventar, denn ohne das wissen Sie nicht, wofür Sie Regeln schreiben. Rechnen Sie bei 50 bis 500 Beschäftigten mit zwei bis drei Personentagen plus juristischer Durchsicht.
- Woche eins. Lassen Sie sich aus der Buchhaltung die SaaS-Rechnungen und Kartenabrechnungen geben und bauen Sie daraus die erste Fassung des Inventars mit den sieben Spalten oben. Fragen Sie in der Personalabteilung und im Marketing nach, welche Werkzeuge dort tatsächlich laufen.
- Woche eins. Gehen Sie die Verbote aus Art. 5 durch, besonders Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Tut ein System das, schalten Sie es ab. Das ist keine Frist, das gilt sofort.
- Woche zwei. Setzen Sie den Hinweis nach Art. 50 Abs. 1 auf jede KI-Oberfläche mit Kundenkontakt. Ein Satz über dem Chatfenster, sichtbar vor der ersten Nachricht.
- Woche zwei. Erfassen Sie, wo Sie generative Inhalte erzeugen, und klären Sie, wie die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 technisch umgesetzt wird. Für Bestandssysteme läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026.
- Woche drei. Schreiben Sie eine dreiseitige Nutzungsrichtlinie für KI und halten Sie eine einstündige interne Schulung. Das ist die dokumentierte Erfüllung von Art. 4. Heben Sie die Teilnehmerliste auf.
- Woche drei. Ordnen Sie jede Zeile des Inventars einer der vier Klassen zu. Markieren Sie die Treffer aus Anhang III und prüfen Sie, ob die Ausnahme aus Art. 6 Abs. 3 in Betracht kommt.
- Woche vier. Geben Sie jedem als hochriskant markierten System eine verantwortliche Person und einen Zeitplan, rückwärts gerechnet vom 2. Dezember 2027. Die technische Dokumentation nach Anhang IV ist keine Zwei-Wochen-Aufgabe.
- Woche vier. Prüfen Sie Entwicklungs- und Lieferantenverträge darauf, wer Anbieter und wer Betreiber ist. Wo es nicht dasteht, ergänzen Sie einen Absatz.
Fällt Ihr Unternehmen zusätzlich unter NIS2, führen Sie beide Programme gemeinsam, weil Risikomanagement, Protokollierung und Vorfallbehandlung zu großen Teilen doppelt verwertbar sind. In Deutschland ist das besonders relevant: Das NIS2-Umsetzungsgesetz hat das BSIG neu gefasst, es gilt seit dem 6. Dezember 2025, und § 30 BSIG nennt die Sicherheit der Lieferkette als eigenen Pflichtbereich. Betroffene Auftraggeber geben diese Anforderungen über den Vertrag an Entwicklungspartner weiter, auch an solche im Ausland. Die Grundlagen stehen in Anwendungsbereich, Fristen und Bußgelder nach NIS2, die konkrete Überschneidungstabelle in NIS2 und EU AI Act zusammen.
Was wird am häufigsten zum AI Act gefragt?
Die folgenden Fragen stammen aus Gesprächen mit operativ tätigen Unternehmen, nicht aus Kanzleiseminaren. Jede Antwort nennt Artikel und Datum, damit Sie sie an der Verordnung prüfen können, statt uns zu glauben.
Wurde die AI-Act-Frist vom 2. August 2026 wirklich verschoben?
Ja. Die Verordnung (EU) 2026/1744, bekannt als Digital Omnibus on AI, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten, sechs Tage vor dem ursprünglichen Termin. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also Art. 8 bis 27 einschließlich der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27, gelten erst ab dem 2. Dezember 2027. Für Systeme nach Anhang I ist es der 2. August 2028.
Heißt das, bis 2027 ist nichts zu tun?
Nein. Die Verbote aus Art. 5 gelten seit dem 2. Februar 2025, die GPAI-Regeln aus Art. 53 bis 55 und der Bußgeldrahmen aus Art. 99 seit dem 2. August 2025. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 sind am 2. August 2026 in Kraft getreten, daran hat der Omnibus nichts geändert. Verschoben wurde ausschließlich das Pflichtenpaket für Hochrisiko-Systeme.
Woran erkenne ich, ob ich Anbieter oder Betreiber bin?
Die Grenze verläuft am Namen, nicht am Quellcode. Wird das KI-System unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, sind Sie Anbieter nach Art. 3 Nr. 3. Nutzen Sie ein fremdes System in eigener Verantwortung, sind Sie Betreiber nach Art. 3 Nr. 4. Art. 25 macht aus einem Betreiber in drei Fällen einen Anbieter.
Wir nutzen nur ChatGPT für interne Arbeit. Betrifft uns das?
Wenig. Sie sind Betreiber, Anbieter ist OpenAI. Hochrisiko-Pflichten entstehen dadurch nicht, die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nach Art. 4 dagegen schon, und die DSGVO gilt parallel weiter. Veröffentlichen Sie Ausgaben zu Fragen von öffentlichem Interesse, greift die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 Abs. 4. Kritisch wird es, sobald jemand Personalentscheidungen darüber laufen lässt.
Was muss neben dem Chatbot auf unserer Website stehen?
Nach Art. 50 Abs. 1 muss die Nutzerin seit dem 2. August 2026 erfahren, dass sie mit einem KI-System spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Eine Zeile über dem Chatfenster genügt, solange sie vor der ersten Nachricht sichtbar ist. Erzeugt der Bot generative Inhalte, verlangt Art. 50 Abs. 2 zusätzlich eine maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgabe.
Wie hoch kann das Bußgeld für ein mittelständisches Unternehmen ausfallen?
Die beiden relevanten Stufen aus Art. 99 liegen bei 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sowie bei 7,5 Mio. EUR oder 1 Prozent, jeweils der höhere Wert. Für KMU und Start-ups dreht Art. 99 Abs. 6 die Logik um, dort ist der niedrigere Wert die Obergrenze. Der Omnibus hat zusätzlich die Kategorie Small Mid-Cap eingeführt.
Welche Behörde setzt den AI Act durch?
Art. 70 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eigene Stellen zu benennen, die Antwort hängt also vom Land ab. Für Deutschland und Österreich konnten wir die aktuelle Benennung am 14. August 2026 nicht aus einer Primärquelle bestätigen, deshalb nennen wir hier keinen Namen. Das BSI ist nach dem BSIG für NIS2 zuständig, daraus folgt nichts über die Marktüberwachung nach dem AI Act.
Reicht unsere DSGVO-Konformität für den AI Act aus?
Nein, sie hilft aber erheblich. Beide Verordnungen gelten nebeneinander, und Ihre Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO, das Verarbeitungsverzeichnis und die Rechtsgrundlagenprüfung lassen sich weiterverwenden. Der AI Act verlangt darüber hinaus Arbeitsergebnisse, die es unter der DSGVO nicht gibt: Risikomanagementsystem, technische Dokumentation nach Anhang IV, Aufsichtskonzept, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.
Dieser Text ist Information, keine Rechtsberatung, und er ersetzt kein Einzelfallgutachten. Einstufung und Rollenzuordnung hängen in jedem Unternehmen an der konkreten Zweckbestimmung und der vertraglichen Konstruktion. Wir sind ein Entwicklungshaus, keine Kanzlei: Den juristischen Teil übernimmt Ihre Rechtsabteilung, den technischen übernehmen wir. Wie ein solches Projekt bei uns zugeschnitten ist, steht auf der Seite zur EU-AI-Act-Umsetzung, mit fixem Preis und vier bis acht Wochen Durchlaufzeit.
Zur Größenordnung der technischen Arbeit, aus unserer öffentlichen Preisliste und umgerechnet zum MNB-Mittelkurs vom 14. August 2026 (1 EUR = 363,28 HUF), als Richtwert ohne Gewähr: Chatbot oder Prozessautomatisierung 2.750 bis 8.250 EUR, RAG-Wissensdatenbank 8.250 bis 22.000 EUR, individuelle KI-Lösung 13.750 bis 41.250 EUR. Der verbindliche Preis entsteht nach einem Scoping-Gespräch, weil der Aufwand für Kennzeichnung, Protokollierung und Nachweise stark davon abhängt, wie Ihre Systeme heute gebaut sind.
Primärquellen: Verordnung (EU) 2026/1744, Europäische Kommission, Regulatory framework for AI, AI Act Service Desk, Art. 99, BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG, unsere Preisliste als JSON, MNB-Wechselkurse. Marktdaten: ifo Institut (05.06.2026), Bitkom, Digitalisierung der Wirtschaft (11.03.2026), Bitkom Cloud Report 2026 (17.06.2026). Analysen: FPF-Zeitleiste (28.07.2026), Freshfields (10.07.2026), Gibson Dunn (27.05.2026), Bird & Bird zum Transparency Code of Practice (10.06.2026). Artikeltexte: Art. 5, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 50, Anhang III. Diese Seiten geben den konsolidierten Text wieder, ihre Zeitleiste ist jedoch veraltet.